Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 71. Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes
(EB zur Nov 1976)
Diese Regelung wird im Interesse der Verwaltungsvereinfachung getroffen und ist insbesondere deswegen gerechtfertigt, weil bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung grundsätzlich nicht von allen Bestimmungen der Bauordnung befreit werden soll, sondern nur von jenen, die im Einzelfall aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht angewendet werden können. Zugleich wird gegenüber der bisherigen Regelung für den Bauwerber eine Erleichterung durch die ergänzende Bestimmung geschaffen, daß der Anrainer, in dessen subjektiv-öffentliche Rechte bei Gewährung der Ausnahme eingegriffen würde, der Erteilung der Baubewilligung ausdrücklich zustimmen kann.
Anmerkungen:
1) Zum Beispiel Bauhütten, Tribünen bei Festzügen, Kantinen bei großen Sportveranstaltungen usw. S aber auch § 62a.
2) Das Gesetz unterscheidet zwischen Bauten (baulichen Anlagen), die dem bestimmungsgemäßen Zweck des Grundes, dh der Flächenwidmung, widersprechen und Bauten, die den Bestimmungen der Bauordnung nicht (nicht voll) entsprechen. Es ist natürlich auch möglich, dass das Projekt beiden Normenkomplexen widerspricht. Bei Ausnahmen von der BO wird das Vorl...