Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 70a Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Anmerkungen:
1) § 70a wurde auf Grund der E Slg 16.049 u , Slg 16.215 neu gefasst.
2) Hinsichtlich des „vereinfachten Baubewilligungsverfahrens“ bestehen in mehrfacher Hinsicht erhebliche Bedenken. So sind die kritischen Stimmen in der Bundesrepublik Deutschland, wo ein ähnliches Rechtsinstitut seit längerem besteht, nicht mehr zu überhören (vgl hiezu Degenhart, Genehmigungsfreies Bauen und Rechtsschutz des Nachbarn, NJW 1996, 1433 ff, wobei der Schwerpunkt der Kritik bei Missbrauchshäufung und Rechtsunsicherheit liegt). Auch Degenhart zeigt deutlich auf, dass es in der Intention der Gebietskörperschaften liegt, die Lösung von Nachbarschaftskonflikten zu „privatisieren“. Die Baubehörde ist von der Überprüfungspflicht, wie sich aus § 70a Abs 3 ergibt, keinesfalls befreit, wird aber oft mit dürftigen Angaben konfrontiert werden.
Bei materiellen Mängeln iS des § 70a Abs 1 Z 1–15 mündet das Verfahren wohl zwangsläufig in ein Verfahren nach § 70 (Abs 2). Anders sind solche Mängel zu beurteilen, die den Akt nicht vollständig erscheinen lassen. Hier ist ein Verbesserungsverfahren iS des § 13 AVG durchaus vorstellbar. ME scheint eine solche Vorgangswe...