Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 68. Ausnahmen von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften
Anmerkungen:
1) Der Gesetzgeber hat hier übersehen, dass mit der Nov LGB1 2008/24 die zwingenden Regelungen einer Lichteinfallsbestimmung entfallen sind und die bezügliche OIB-Richtlinie 3 nicht verbindlichen Charakter besitzt. Vgl auch Anm 1 zu § 106. Abs 2 bezieht sich daher auf eine nicht zwingende Vorschrift. Die gesetzliche Beibehaltung der Lichteinfallsregelung wäre wohl dringend notwendig gewesen.
2) Mit der Nov LGBl 2008/24 entfielen § 68 Abs 3 1. Satz sowie die Abs 4 und 5. Die Abs 6, 7 und 8 wurden zu den neuen Abs 4, 5 und 6.
3) Nach den EB zur Nov LGBl 2008/24 ist der Entfall des Abs 3 erster Satz sowie der Abs 4 und 5 darin begründet, dass die dort zitierten Bestimmungen durch die vorliegende Novelle einen anderen Inhalt erhalten und die diesbezüglichen Detailvorschriften künftig in den Richtlinien des OIB enthalten sein werden.
Damit wird die Regelung durch die OIB-Richtlinie gründlich missverstanden. Einerseits finden sich dort keine diesbezüglichen Ausnahmen, sodass solche Erleichterungen pro futuro wohl nicht möglich sind, andererseits verweisen die EB zur OIB-Richtlinie 2 (S 2, letzter Absatz zu Pkt 0) sow...