Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3140-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 66. Schaffung des Bauplatzes, Bauloses oder des Kleingartens vor Erteilung der Baubewilligung

Geuder/Fuchs

Anmerkungen:

1) Das Wort „grundsätzlich“ deutet darauf hin, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sind. Da das Gesetz Ausnahmegründe nicht kennt, ist jede Ausnahme unzulässig, abgesehen von Bewilligungen nach § 71 BO.

2) Die grundbücherliche Durchführung der Abteilungsbewilligung ist nicht erforderlich. Durch die Regelung des § 20 zweiter Satz ist die Gültigkeitsdauer der Abteilungsbewilligung für die Dauer der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung gesichert.

3) Satz 2 idF der Nov LGBl 1998/46. Eine Bauplatzschaffung ist im Baubewilligungsverfahren nunmehr nur dann möglich, wenn eine Abteilung nicht erforderlich ist. Mit der Nov LGBl 2009/25 wurde im ersten Satz das Wort „Abteilung“ durch die Worte „Veränderung des Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers“ ersetzt.

Bauordnung für Wien

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