Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 65. Unterfertigung der Baupläne; Verantwortlichkeit im Baubewilligungsverfahren
(EB zur Nov 1976)
Die Bestimmung des § 65 legt in rechtlich klarer Form die Verantwortung der am Baubewilligungsverfahren bzw am Baugeschehen Beteiligten fest. Die Bestimmung wird vom Grundsatz getragen, daß jeder nur für die unmittelbar von ihm veranlaßten und gesetzten Schritte haften kann und läßt die zivilrechtlichen Bestimmungen deswegen unberührt, weil sie die Verantwortlichkeit der am Baubewilligungsverfahren Beteiligten gegenüber der Baubehörde festlegt und nicht ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien regelt.
(EB zur Nov 2014/25)
Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c ist dem Ansuchen um Baubewilligung der Nachweis der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers anzuschließen; dies kann auch durch Unterfertigung der Baupläne erfolgen. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1, wonach der Liegenschaftseigentümer die Baupläne und Baubeschreibungen unterfertigen muss, ist daher entbehrlich, zumal sich die Einhaltung – etwa im Falle eines Wohnungseigentumsobjektes mit zahlreichen Eigentümern – oft als nicht realisierbar erweist. Da sich die Zustimmung der Eigentümer immer auf ein bestimmtes Bauvorhaben bezieht, muss in Fällen...