Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 64. Baupläne
Anmerkung:
1) S die BauplanV LGBl 1993/1 idgF, wiedergegeben auf S 749.
Judikatur:
1. Die Verpflichtung des Bauwerbers hinsichtlich der Art und Ausfertigung der Baupläne besteht nur gegenüber der Baubehörde; Mängel der Baupläne berechtigen die Anrainer zur Bemängelung des Verfahrens nur dann, wenn sie infolge dieser Mängel außerstande gesetzt werden, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflußnahme auf ihre Rechte zu informieren ( Slg 11.165/A und , 2027/61).
2. Gemäß § 64 Abs 3 BO ist die Behörde verpflichtet, über Verlangen des Bauwerbers bei Vorlage von hiefür geeigneten Unterlagen das Bauvorhaben grundsätzlich zu erörtern. Diese Vorschrift tritt – wie im letzten Satz des § 64 Abs 3 unmißverständlich zum Ausdruck kommt – nicht an die Stelle des Baubewilligungsverfahrens. Schon aus dem Wortlaut dieser Regelung, aber auch aus dem rechtstechnischen Standort der Bestimmung geht hervor, daß die in ihr vorgesehene grundsätzliche Erörterung des Vorhabens vor allem dazu dienen soll, eine gesetzmäßige Adjustierung des Baugesuches sicherzustellen. Eine Entscheidungspflicht besteht nicht. Die Voraussetzungen für die Stellung eines Devo...