Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 61. Bewilligung von Anlagen
Anmerkungen:
1) Welche Auflagen in Betracht kommen, ist im Ermittlungsverfahren zu prüfen.
2) Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl 1993/25 idgF, hat die Wiener Umweltanwaltschaft in diesen Verfahren Parteistellung.
Judikatur:
1. Eine bestimmte maschinelle Ausstattung einer Schweinemastanlage bedarf einer Bewilligung nach § 61 BO (, BauSlg 442).
2. Wie der VwGH in seinem E v , 85/05/0014 (BauSlg 442), zur maschinellen Ausstattung einer Schweinemastanlage ausgeführt hat, bedarf eine bauliche Anlage nicht einer Genehmigung nach § 60 und nach § 61 BO; soweit eine bestimmte Anlage als bauliche nach § 60 Abs 1 lit b BO bewilligungspflichtig ist, kommt also eine Bewilligung nach § 61 BO nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der mit der widmungsgemäßen Verwendung der Traglufthalle verbundenen Emissionen (Geräusche des Tennis-Spielens, Lichtabstrahlung u dgl) können daher lediglich nach den Vorschriften über die jeweilige Flächenwidmung beurteilt werden. Hier hat die belangte Behörde offensichtlich übersehen, daß § 6 Abs 2 BO für Erholungsgebiete Beschränkungen von Bauten u dgl nur nach der jeweiligen Widmung, aber ohne ...