SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen
1. Aufl. 2024
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10. Freie oder verbilligte Getränke – § 3 Abs 1 Z 18 EStG
„Von der Einkommensteuer sind befreit: […]
Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt.“
S. 44LStR 2002 Rz 100
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LSt | Auswirkung auf das Jahressechstel | Progressionswirkung gem § 3 Abs 3 EStG | SV/MVK | DB/DZ | KommSt | Lohnkonto |
frei | neutral | nein | frei | frei | frei | nein |
10.1. Darstellung der Lohn- bzw Einkommensteuerbefreiung
Von der Befreiung erfasst sind
Getränke,
die der Arbeitgeber
zum Verbrauch im Betrieb
unentgeltlich oder verbilligt (an seine Arbeitnehmer)
abgibt.
Für die Anwendung der Steuerbegünstigung ist es gleichgültig, um welche Art von Getränken es sich handelt. Der Arbeitgeber kann daher Kaffee, Tee, Limonaden, Mineralwasser, aber auch alkoholische Getränke, wie zB Bier oder Wein, unentgeltlich oder verbilligt abgeben.
Die Steuerbefreiung ist betraglich nicht begrenzt, sodass der Arbeitgeber hier uneingeschränkt Getränke zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgeben kann.
Im Gegensatz zu den Steuerbefreiungen für soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Trinkgeldern, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Zuwendungen für das Begräbnis ist die Freiwilligkeit der Gewäh...