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Ausschluss der Dienstleister von der Energieabgabenvergütung nicht verfassungswidrig
(A. B.) Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , B 321/12, die Beschwerde eines Kärntner Hotels als unbegründet abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Unionsrechtliche Bedenken würden offenbar nicht bestehen. Ob der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung nach innerstaatlichem Recht mit 1. 1. oder erst mit wirksam werde, sei eine Frage, deren Beantwortung aus Anlass des Verfahrens dahingestellt bleiben könne (Verweis auf ). Ein Dienstleistungsbetrieb der Tourismusbranche erbringe standortgebundene, personalintensive und unverwechselbare Leistungen. Er trete in erster Linie mit anderen (ebenfalls von der Vergütung ausgeschlossenen) Betrieben der österreichischen Tourismusbranche in Wettbewerb. Der typische Produktionsbetrieb erzeuge demgegenüber i. d. R. Güter, die global gehandelt werden. Im Hinblick auf die grundsätzliche Wettbewerbssituation bestünden daher nach wie vor deutliche tatsächliche Unterschiede zwischen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben.