Europäische Sozialverwaltung
1. Aufl. 2023
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S. 134. Die Verwaltungskommission
4.1. Einleitung
Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist das einzige supranationale Gremium, das schon durch die GVO selbst eingesetzt wird (Art 1 lit n, Art 71 leg cit). Da insbes gegenüber den Unionsbürgern keine europäische Sozialbehörde auftritt, soll die Verwaltungskommission vor allem die Zusammenarbeit der agierenden (Träger der) Mitgliedstaaten fördern.
Wenngleich die Relevanz der Tätigkeit der Verwaltungskommission im Schrifttum betont und in der Verwaltungspraxis gelebt wird, ist der Verwaltungskommission aus rechtlicher Perspektive in der Wissenschaft bislang kaum Beachtung geschenkt worden. Dies ist sicherlich auch zum Teil dem Umstand geschuldet, dass vom EuGH im Jahr 1980 die in den wenigen schriftlichen Auseinandersetzungen mit der Verwaltungskommission zT angenommene Verbindlichkeit der Beschlüsse der Verwaltungskommission als dem Unionsrecht widersprechend eingestuft wurde. Seit dieser Entscheidung ist die Verwaltungskommission und deren Tätigkeit im Schrifttum und in der Rsp zunächst etwas in Vergessenheit geraten.
In der jüngeren Vergangenheit hat die Verwaltungskommission insbesondere durch ...