Verkehrssteuern
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 11. Grunderwerbsteuer
1.1. Steuertatbestände (§ 1 GrEStG)
1.1.1. Grundlagen der Erwerbsvorgänge
§ 1 GrEStG zählt taxativ (abschließend) jene Rechtsvorgänge auf, die die Grunderwerbsteuer auslösen, soweit sie sich auf ein inländisches Grundstück (bzw ein grundstücksgleiches Recht) iSd § 2 GrEStG beziehen. Diese Rechtsvorgänge können auch als Steuertatbestände aufgefasst werden und werden vom Grunderwerbsteuergesetz als Erwerbsvorgänge bezeichnet. Erwerbsvorgänge (bzw die Steuertatbestände) werden also durch Rechtsvorgänge verwirklicht, wobei § 1 GrEStG unterschiedliche Gruppen vorsieht, die sich systematisch in Haupt- und Neben- bzw Ergänzungstatbestände unterteilen lassen:
Haupttatbestand in § 1 Abs 1 GrEStG: Dieser erfasst insbesondere (etwa in § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG) die klassischen auf den Erwerb des Eigentums gerichteten Rechtsvorgänge (wie zB einen Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag) oder jene Fälle des Eigentumserwerbs, denen kein Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist (§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG; zB Übertragung im Erbweg).
Nebentatbestände in § 1 Abs 1 Z 3 bis Z 5 GrEStG: Hierbei werden bestimmte zivilrechtliche Vorgehensweisen erfasst, die insbesondere eine Umgehung der Haupttatbestände verhindern sollen.
Ergänzungstatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG: Dieser Tatbestand erfasst jene Rechtsvorgänge, die es ohne Übertragung...