UWG kompakt
3. Aufl. 2023
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S. 73. Weitere UWG-Novellen
Mit dem KaWeRÄG 2012 wurde § 9a UWG (Zugabenverbot) zur Gänze aufgehoben, nachdem der EuGH in der Entscheidung C-540/08 (Mediaprint) die Regelung als Verstoß gegen die RL-UGP festgestellt hat und die Regelung im B2B-Bereich rechtspolitisch kritisiert wurde, weil die Fälle des „Anzapfens“ (4 Ob 2365/96i) ohnedies gem § 1 Abs 1 Z UWG verfolgbar sind.
Mit der UWG-Novelle 2013 (BGBl I 2013/112) wurden die Vorschriften der Ausverkaufsbestimmungen gem § 33a ff UWG nach den Vorgaben der Entscheidung des EuGH C-206/11 novelliert, nachdem der EuGH ausgesprochen hat, dass eine Geschäftspraxis nicht alleine deshalb verboten werden darf, weil sie nicht von der zuständigen Behörde vorab genehmigt wurde.
Auch die UWG-Novelle 2015 (BGBl I 2015/49) wurde wegen einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der RL-UGP notwendig. Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission und adaptiert insbesondere die § 1a, 2 und 2a UWG. Darüber hinaus wurde § 30 UWG beseitigt, der ein Per-se-Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren vorsah.
Mit der UWG-Novelle 2016 (BGBl I 2016/99) wurde das Verlangen von Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber als unzulässig...