UWG kompakt
3. Aufl. 2023
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S. 11. Einleitung
In Österreich und Deutschland werden die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb traditionell auch als Wettbewerbsrecht bezeichnet. Auf europarechtlicher Ebene wird unter dem Begriff des Wettbewerbsrechts dagegen das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstanden, das nach traditionell österreichischer Terminologie als Kartellrecht bezeichnet wird. Zur Vermeidung terminologischer Missverstände hat sich in Literatur und Rechtsprechung für das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb der Begriff des Lauterkeitsrechts durchgesetzt.
Ziel des Kartellrechts ist die Sicherung wettbewerblicher Marktstrukturen (insbesondere durch das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmern, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung – § 1 und 5 KartG). Im Lauterkeitsrecht steht der Schutz der Marktteilnehmer (Mitbewerber und Verbraucher) und der Allgemeinheit vor unlauteren Handlungen einzelner Unternehmer im Vordergrund.
Erstmals wurden die Rechtsvorschriften gegen unlauteren Wettbewerb im Jahr 1923 kodifiziert, wobei Kernpunkt die bis zum in G...