Mehrwertsteuer und Schadenersatz
1. Aufl. 2023
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S. 1517. Ergebnis
Das Ergebnis der Judikaturanalyse, welche die Entscheidungen in den Rs Société thermale, Air France-KLM, MEO, UniCredit Leasing und Vodafone Portugal umfasste, ist, dass der EuGH den Grundtatbestand der Mehrwertsteuer hinsichtlich Entschädigungen für entgangenen Gewinn im Sinne einer verkehrsteuerlichen Betrachtungsweise auslegt. Entgegen der bisherigen hA sind daher nunmehr jegliche im Vorhinein vereinbarte Entschädigungen, die bei einer dem Leistungsempfänger zuzurechnenden Kündigung anfallen, Entgelt für eine bestimmte Leistung.
Die verkehrsteuerliche Betrachtungsweise zeigt sich insb durch das Abstellen hinsichtlich der Steuerbarkeit auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Gesamtpreis und das Recht auf Erfüllung, mit dem die fraglichen Ausgleichszahlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen sollen. Der Abschluss des Vertrages wird vom EuGH als Steuergegenstand der Mehrwertsteuer herangezogen; dennoch betont der Gerichtshof, dass nur der Endverbraucher mit der Mehrwertsteuer finanziell belastet werden solle.
Die Entscheidungen des Gerichtshofs zur Steuerbarkeit von Kündigungsentschädigungen, die für die Zeit nach Einstellung der Leistungserbringung durch den leisten...