Sonderverfahrensrecht
1. Aufl. 2023
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S. 321. Einleitung
Die abgabenrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften des F-VG 1948, insbesondere die § 7 Abs 1 und § 8 Abs 1 F-VG, beziehen sich zunächst auf das materielle Abgabenrecht. Für das F-VG war allerdings – bis zum In-Kraft-Treten des § 7 Abs 6 F-VG – überdies und entsprechend der allgemeinen kompetenzrechtlichen Dogmatik davon auszugehen, dass die Zuständigkeit zur Regelung des materiellen Abgabenrechts kraft Adhäsion etwa auch die Gesetzgebungskompetenz für das mehrere Abgaben betreffende allgemeine Abgabenrecht und das Abgabenverfahrensrecht einschließt („Adhäsionsmaterie“, „Annexmaterie“). Dies galt nach hA auch für die Kompetenz der Gemeinden zur Erlassung der erforderlichen (nicht durch Bundes- oder Landesgesetzgeber zur Verfügung gestellten) verfahrensrechtlichen Vorschriften im Bereich der Beschlussrechtsabgaben nach § 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG.
Diese akzessorische Natur der Kompetenz wurde durch die Einfügung des § 7 Abs 6 F-VG, der am kundgemacht wurde, allerdings für gewisse Bereiche explizit aufgehoben: Nach dieser Bestimmung regelt nämlich „[d]ie Bundesgesetzgebung“ „die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes,...