Das österreichische Seilbahnrecht
4. Aufl. 2023
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S. 338Arbeitsrecht
XI. Arbeitsvertragsrecht
Für die Bediensteten eines Seilbahnunternehmens sind einerseits die Bestimmungen und der Inhalt des (auf Basis des Kollektivvertrages) konkret auszuhandelnden Arbeitsvertrags von Bedeutung, anderseits die Fragen des Arbeitnehmerschutzes.
XI.A. Der Dienstvertrag
Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Seilbahnunternehmen und seinen Bediensteten sind in dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag geregelt. Wie jedes vertragliche Verhältnis kommt auch der Arbeitsvertrag durch die übereinstimmenden Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Stande.
Anders als das übliche Vertragsrecht zeichnet sich das Arbeitsvertragsrecht dadurch aus, dass zahlreiche zwingende Bestimmungen bestehen, von denen auch mit einer (einzel-)vertraglichen Übereinstimmung beider Seiten nicht (wirksam) abgegangen werden kann. Entscheidende Grundlage für den abzuschließenden Dienstvertrag ist der vom Fachverband der Seilbahnen und der Gewerkschaft vida ausgehandelte Kollektivvertrag für die Bediensteten der Seilbahnen. Der derzeit aktuelle Kollektivvertrag ist mit in Kraft getreten, der Abschluss hat eine Gültigkeit von 12 Monaten.
Beidseitig besteht die Möglichkeit,...