Einführung in das Salzburger Bau- und Raumplanungsrecht
2. Aufl. 2023
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S. 221Bebauungsgrundlagengesetz
(Gesetz vom über die zweckmäßige Gestaltung der Grundstücke im Bauland, die Schaffung von Bauplätzen und die Lage der Bauten im Bauplatz [Bebauungsgrundlagengesetz – BGG])
LGBl 1968/69 idF LGBl 2021/62
I. Abschnitt
Beschränkungen für die Änderung von Grundstücken
§ 1 Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen
(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)
(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)
(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (§ 48 Abs. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.
§ 2 Bewilligungsverfahren
(aufgehoben durch LGBl. Nr. 152/1993)
§ 3 Grundbücherliche Eintragungen
(1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser oder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.
§ 4
(Anm.: entfallen auf Grund LG...