Praxishandbuch Produkthaftung
1. Aufl. 2023
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S. 648. Regress
8.1. Allgemeines
Es kann vorkommen, dass jemand für einen Schaden Ersatz leisten muss, obwohl er aufgrund von Regelungen im Innenverhältnis gegenüber Dritten materiell nicht zum Ersatz verpflichtet ist.
Schon nach allgemeinem Zivilrecht gibt es für einen bloß formell Verpflichteten die Möglichkeit, sich bei demjenigen zu regressieren, der der wahre materiell Verpflichtete ist. Diese Regressmöglichkeiten, also Rückgriffsmöglichkeiten, sind unter anderem in § 896, § 1035 ff, § 1042 bzw § 1358 ABGB geregelt.
§ 896 ABGB sieht den Regress unter Mitschuldnern zur ungeteilten Hand, also zwischen Gesamtschuldnern, vor. Demnach kann ein Mitschuldner, der auf die Gesamtschuld hin gezahlt hat, dann, wenn er mehr gezahlt hat, als seinem internen Anteil entspricht, von den Mitschuldnern Regress fordern. Sofern es eine interne Regelung betreffend die Höhe nicht gibt, soll im Ergebnis jeder Schuldner gleichmäßig belastet werden. Die Verjährung derartiger Rückgriffsansprüche beträgt nach der Rechtsprechung mangels besonderer Anordnung 30 Jahre.
Die § 1035 ff ABGB regeln die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Es gibt unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob jemand im N...