Praxishandbuch Produkthaftung
1. Aufl. 2023
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S. 515. Haftungsadressaten
5.1. Allgemeines
Haftpflichtiger nach dem PHG kann nur ein Unternehmer sein. Wer Unternehmer ist, richtet sich nach dem Konsumentenschutzgesetz. Nach § 1 Abs 1 Z 1 KSchG ist ein Unternehmer jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer. Voraussetzung ist daher eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist.
Der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage im Rahmen der Produkthaftung erheben kann, ist in Art 1 und 3 der Produkthaftungsrichtlinie festgelegt. Dieser Kreis der haftenden Personen ist als erschöpfend anzusehen.
5.2. Hersteller (§ 1 Abs 1 Z 1)
5.2.1. Tatsächlicher Hersteller
Primär haftet nach dem PHG der Hersteller des Produktes, und zwar unabhängig davon, ob er seinen Sitz im In- oder Ausland hat und ob neben ihm noch andere Personen haften.
Hersteller ist, wer das Endprodukt, den Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat. Das PHG sieht insofern einen weiten Herstellerkreis vor und schränkt die Haftungsadressaten nicht auf...