Die verfahrensrechtliche Rolle des Parteienvertreters bei der ImmoESt
1. Aufl. 2023
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6. Pflichten des Parteienvertreters
6.1. Mitteilungspflicht
Gemäß § 30c Abs 1 EStG hat der Parteienvertreter eine Mitteilungspflicht sämtlicher Erwerbsvorgänge. Diese besteht sowohl bei privaten als auch bei betrieblichen Grundstücksveräußerungen. Weiters ist dieser auch in jenen Fällen nachzukommen, in denen keine Einkünfte nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden.
Wie bereits in Punkt 5.2. erwähnt, muss sich der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht der Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs 1 GrEStG eines Parteienvertreters bedienen. Wurde vom Steuerpflichtigen kein Parteienvertreter explizit zur Einbringung einer Abgabenerklärung oder Selbstberechnung beauftragt, so kommt den mitwirkenden Parteienvertretern die Pflicht zu, den Erwerbsvorgang dem Finanzamt anzuzeigen, was als gesetzlicher Vertretungszwang auszulegen ist. Die Anzeige über den Erwerbsvorgang ist jedoch nur einmal zu erstatten. Wird die Anzeige von einem Steuerschuldner oder von einem Parteienvertreter veranlasst, besteht keine Anzeigepflicht mehr für andere. Zu beachten ist jedoch, dass eine vertragliche Vereinbarung zur Anzeige unerheblich ist. Die gesetzliche Anzeigeverpflichtung zur ungeteilten Hand wird dadurch nicht außer Kr...