Haftungsfalle Insolvenz
1. Aufl. 2023
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S. 651. Einleitung
Unternehmerische Krisen führen stets zu einer deutlichen Verdichtung der anwendbaren Verhaltenspflichten für die Unternehmensleitung. Einerseits sind Handlungspflichten, andererseits aber auch Verbote zu beachten. Unsere Rechtsordnung setzt dabei nicht erst bei Eintritt der materiellen Insolvenz an, sondern knüpft bereits an vorinsolvenzliche Krisenszenarien bestimmte Verhaltenspflichten, deren Verletzung potentielle Haftungsansprüche begründet. Das grundsätzliche gesellschaftsrechtliche Haftungskonzept sieht vor, dass schuldhafte Pflichtverletzungen der handelnden Organe, soweit diese im Rahmen des organschaftlichen Verantwortungsbereichs geschehen, der Gesellschaft selbst zuzurechnen sind, sodass ein potentiell Geschädigter sich zunächst an der Gesellschaft selbst schadlos halten kann. Ab Eintritt der Insolvenzantragspflicht bzw Beginn der Insolvenzverschleppung durch die Unternehmensführung kann es allerdings auch zu einer direkten Inanspruchnahme durch die Gläubiger kommen. Auch wenn für Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang außerhalb der materiellen Insolvenz grundsätzlich bereits eine potentielle Haftpflicht gegenüber der Gesellschaft und unter Umständen (in...