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Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen ordnungsgemäßer Rechnungen
Enthält die Rechnung keine handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder auch keinen Hinweis, dass die gelieferten Gegenstände in einer gesonderten Aufstellung (z. B. Lieferschein) genauer umschrieben sind, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Lieferungen handelt, die dem Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden. Die Umschreibung der gelieferten Gegenstände mit „diverse Goldware 18 Kt mit Brillanten“ bzw. mit „Brillantware 18 Kt Gold“ erfüllt die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG nicht. Es handelt sich dabei um Sammelbezeichnungen und nicht um eine im Geschäftsverkehr für Schmuckstücke übliche und allgemein verwendete Bezeichnung. Die gegenständlichen nicht ordnungsgemäßen Rechnungen berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug ( RV/1065-W/07).