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GesRZ 6, Dezember 2019, Seite 426

Zur Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB

§ 38 Abs 4 UGB

Die Vereinbarung des Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB ist auch dann nicht in das Firmenbuch einzutragen, wenn der für die Eintragung notwendige enge zeitliche Zusammenhang zum Unternehmensübergang wegen eines längeren Firmenbuchverfahrens zur Bewilligung der Eintragung nicht gegeben ist.

ua (OLG Linz 6 R 25/19t ua; LG Wels 29 Fr 91/19p ua)

Im Unternehmenskaufvertrag vom wurde vereinbart, dass die Käuferin das Unternehmen zum Stichtag erwirbt und der Kaufgegenstand rechtlich und wirtschaftlich mit Wirkung zum Stichtag auf die Käuferin übergeht. Am beantragten die beteiligten Unternehmen die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB beim Firmenbuchgericht. Am trug das Erstgericht den Antragstellerinnen auf, binnen 14 Tagen eine vollständige Abschrift des Kaufvertrages, ausgenommen Kaufpreis, vorzulegen. Am ersuchten die Antragstellerinnen um Fristerstreckung bis , welcher am stattgegeben wurde. Daraufhin legten die Antragstellerinnen am eine beglaubigte Kopie des Unternehmenskaufvertrages vor.

  • Am trug das Erstgericht bei beiden Gesellschaften die Übertragung des Unternehmens ein u...

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