Eigennützigkeit versus Gemeinnützigkeit
1. Aufl. 2023
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S. 296. Übergang von Eigennützigkeit zu Gemeinnützigkeit
6.1. Allgemeines
Der Status der Gemeinnützigkeit bedeutet, dass der Verein in abgabenrechtlicher Hinsicht Begünstigungen in Anspruch nehmen kann, das heißt, dass Steuerpflichten wegfallen. Demzufolge sind im Zeitpunkt des Wechsels von der Eigennützigkeit zur Gemeinnützigkeit steuerliche Maßnahmen zu setzen. Vorschriften dazu finden sich insbesondere im KStG und im UStG, jedoch auch in anderen Abgabenvorschriften.
6.2. Ursachen für das Erlangen der Gemeinnützigkeit
Beispiele für den Anlass zum Wechsel von der Eigennützigkeit in die Gemeinnützigkeit sind:
Beseitigung der Mangelhaftigkeit der schriftlichen Rechtsgrundlage (ZB: Bei einem Verein fehlt im Statut in der Liquidationsbestimmung das Wort „Aufhebung“. In einer außerordentlichen Generalversammlung wird dieser Mangel beseitigt.)
Änderungen in der tatsächlichen Geschäftsführung (ZB: Ein Verein zahlte Dienstnehmern überhöhte Gehälter; dies wurde eingestellt.)
Wegfall eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes oder Gewinnbetriebes bzw Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (ZB: Ein Verein führte begünstigungsschädliche Auftragsforschung durch; diese wurde nun in eine GmbH ausgelagert.)