Eigennützigkeit versus Gemeinnützigkeit
1. Aufl. 2023
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S. 62. Bereiche von Vereinen
Gemäß dem Vereinsgesetz ist ein Verein ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit.
Unter „ideeller“ Zweck ist nach Ansicht des BMI zu verstehen, dass der Verein nicht auf Gewinn berechnet sein darf. Der VfGH verweist in einem Erkenntnis auf die Intentionen des Gesetzgebers, dem Vereinsgesetz nur jene Vereine zu unterstellen, die sog ideelle, also wissenschaftliche, kulturelle, sportliche, gesellige, religiöse, politische uä Ziele verwirklichen wollen. Für andere, auf Gewinn gerichtete Vereine sollte das Vereinspatent 1852 bzw sollten andere Rechtsvorschriften maßgeblich sein.
Laut herrschender Verwaltungspraxis ist es dem ideellen Verein immanent, seinen Zweck ohne Gewinnabsicht zu erfüllen.
2.1. Vereinsbereich
Der Vereinsbereich wird sowohl bei eigennützigen als auch bei gemeinnützigen Vereinen in steuerlicher Hinsicht gleichbehandelt, wenn auch aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen.
§ 1 Abs 2 KStG beschränkt die Körperschaftsteuerpflicht von juristischen Personen auf Einkünfte im Sinn...