Besuchsmittlung
1. Aufl. 2023
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S. 17TEIL 2 – Das Instrument der Besuchsmittlung
6. Besuchsmittlung
Die Besuchsmittlung musste sich in Abgrenzung zu den anderen Aufgabenbereichen der Familien- und Jugendgerichtshilfe (Clearing, fachliche Stellungnahme und spezifische Erhebung) erst entwickeln, da eine Erprobung im Rahmen des Modellprojektes nicht möglich war. Im Gegensatz zu den anderen Aufgabenbereichen unterscheidet sich die Besuchsmittlung durch den prozesshaften Verlauf, der die Arbeit mit den Eltern charakterisiert. Es geht primär nicht darum, Informationen als Entscheidungsgrundlage für die Richter:innen zu erheben, sondern mit den Eltern zukunftsorientiert an einer Lösung der verschiedenen Probleme, die in Zusammenhang mit der Ausübung des Kontaktrechts stehen, zu arbeiten.
6.1. Rahmenbedingungen
Voraussetzung für die Bestellung der Familien- und Jugendgerichtshilfe als Besuchsmittler ist, „dass feststeht, dass Kontakte im konkreten Fall grundsätzlich dem Kindeswohl entsprechen. Dies muss sich – so das Kontaktrecht an sich zwischen den Eltern strittig ist und daher nicht nur die konkrete Ausgestaltung der Kontakte konfliktbelastet ist – aus der Beauftragung der Familiengerichtshilfe ergeben“ (BMJ-V319.00/0065-III 4...