Bauvertrags- und Nachtragsmanagement
2. Aufl. 2023
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15 Zur ÖNORM A 2060
15.1. Anwendungsbereich
Die ÖNORM A 2060 trägt den Titel „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen“.
Die Ausgabe ersetzt die ÖNORM A 2060 Ausgabe 2013.
S. 1037Ihr Anwendungsbereich:
1 Anwendungsbereich
Dieses Dokument enthält in Abschnitt 5 bis Abschnitt 10 die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Leistungen wie für Lieferleistungen [1], einschließlich allenfalls erforderlicher Montagearbeiten [2], und für objektbezogene Dienstleistungen [3].
Bauleistungen sind in ÖNORM B 2110 und in ÖNORM B 2118 geregelt. [4]
[1] Lieferleistungen sind Sachleistungen. Darunter fällt der bloße Kauf eines Gutes (einer Ware).
[2] Die Grenze zwischen Sach- und Dienstleistung ist verschwimmend, weil viele Sachleistungen ohne Dienstleistung nicht auskommen. Deshalb erscheint auch der Begriff „Montagearbeit“ verfehlt, man denke nur an den Kauf einer EDV-Anlage (Sachleistung) und deren Installation (Dienstleistung). § 32 Der Gewerbeordnung (GewO) schafft für Gewerbetreibende sogenannte Nebenrechte. Nach § 32 Abs 1 Z 6 GewO dürfen Gewerbetreibende Gegenstände, die sie hergestellt, verkauft oder vermietet haben, selbst aufstellen und montieren. Diese Dienstleistung wird auch produktbegleitende o...