Bauvertrags- und Nachtragsmanagement
2. Aufl. 2023
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S. 97712 Streitigkeiten
12.1. Streitigkeiten (ÖNORM B 2110 Abschnitt 12)
12 Streitigkeiten
Falls [1] eine Streitigkeit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist, ist institutionalisierten Schiedsgerichten [2] der Vorzug vor Ad-hoc-Schiedsgerichten einzuräumen. [3]
ANMERKUNG: Ein institutionalisiertes Schiedsgericht ist das permanente Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer Österreich. Siehe dazu die Broschüre „(Kein) Streit am Bau. Praxisguide: Streitbeilegung in Bauverfahren“.FN) [4]
FN) Verfügbar unter: https://www.viac.eu/images/documents/publications/KEIN_STREIT_AM_BAU_screen_20211126.pdf
Zur Umstrukturierung des alten Abschnitts 5.9 siehe → 5.9 (290).
In 12 sind im Vergleich zu 5.9.3 ÖNORM B 2110:2013 der Verweis auf die ZPO und das ON-Bauschiedsgericht entfallen, im Gegenzug der Vorzug eines institutionalisierten Schiedsgerichts aufgenommen.
Anmerkungen
[1] Die ÖNORM setzt kein Schiedsgericht in Kraft.
[2] Gemeint sind ständige Schiedsgerichtsorganisationen. Das Schiedsgericht wird dann innerhalb der Organisation gegründet und läuft dann nach den Regeln und den festgelegten Kosten der Organisation ab (Schiedsordnung).
[3] Dieser Absatz stellt offenbar...