Bauvertrags- und Nachtragsmanagement
2. Aufl. 2023
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S. 2936 Leistung, Baudurchführung (ÖNORM B 2110 Abschnitt 6)
6.1. Beginn und Beendigung der Leistung (Abschnitt 6.1)
6.1 Beginn und Beendigung der Leistung [a] [1]
[a] Der gesamte Abschnitt 6.1 liegt in einer sprachlich und strukturell verbesserten Form vor. Das Thema „Zwischentermine“ wurde von 6.1.1 in einen eigenen Abschnitt 6.1.2 verschoben. Das Thema „vorzeitiger Leistungsbeginn“ wurde von 6.1.4 (gesamter Abschnitt) in 6.1.1 verschoben.
Anmerkungen
[1] Bei den Regelungen dieses Abschnitts geht es vor allem um die Leistungserbringung, also um die Tätigkeit (Arbeit des AN) und nicht um die Leistung im Sinne der Bauleistung (Bauwerk).
6.1.0. Allgemeine Voraussetzungen für den Beginn der Leistungserbringung
Bevor keine Willensübereinkunft besteht, also der Vertrag zustande gekommen ist, darf mit der Leistungserbringung nicht begonnen werden (so auch Abschnitt 6.1.1). Darüber hinaus ist auch auf den Leistungsbeginn gemäß Vertrag zu achten. Vertragsabschluss muss nicht unbedingt bedeuten, dass danach die Leistungserbringung sofort begonnen werden darf. Ein vom Unternehmer erfolgter eigenmächtiger Beginn der Leistungserbringung bedeutet eine vertragswidri...