Bauvertrags- und Nachtragsmanagement
2. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1654 Verfahrensbestimmungen (ÖNORM B 2110 Abschnitt 4)
4.0. Zweck von Verfahrensbestimmungen in ÖNORMEN
Die ÖNORM B 2110 enthält, wie andere (Werk-)Vertragsnormen auch Verfahrensbestimmungen (Abschnitt 4).
Verfahrensbestimmungen regeln das anzustrebende vorvertragliche Verhalten der Vertragspartner. Verfahrensbestimmungen eignen sich nicht zur Verwendung als Vertragsbedingung. In den Verfahrensbestimmungen ist insbesondere geregelt, worauf bei der Ausschreibung und bei der Erstellung von Angeboten zu achten ist. Für den Fall einer Vertragsauslegung geben die Verfahrensbestimmungen allerdings oft entscheidende Hinweise. Unter anderem dienen die Verfahrensbestimmungen auch als Maßstab für gegenseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten vor Vertragsabschluss.
4.1. Allgemeines (Abschnitt 4.1)
a) Beachtung von Normen
Abschnitt 4.1 (Allgemeines) weist darauf hin, dass bei Ausschreibungen und bei der Erstellung von Angeboten die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 oder des BVergG 2018 und weiters die ÖNORMEN A 2063, B 2061 und B 2111 zu beachten sind. Weiters sind auch alle einschlägigen Werkvertragsnormen, das sind jene aus den ÖNORM-Serien B 22xx und H 22xx, zu beachten.
Es sind die, zum Zeitpunkt der Beschlussfassun...