Bauvertrags- und Nachtragsmanagement
2. Aufl. 2023
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S. 1193 Erläuterung wichtiger Begriffe
3.1. Begriffe der ÖNORM B 2110 (Abschnitt 3)
Definitorische Klarstellungen sind das Um und Auf für ein eindeutiges Vertragsverständnis. Solange jeder Vertragspartner zu einzelnen Bestimmungen des Vertrags eine eigene, vom anderen Vertragspartner abweichende Meinung hat, kann der Vertrag als undeutlich empfunden werden. Bei Dissens ist der Vertrag daher auszulegen (vgl → 1.10 (81)). Einigen sich die Parteien nicht, entscheidet ein Dritter, meist das Gericht, darüber, wie der Vertrag zu verstehen ist.
Nachdem eine undeutliche Äußerung im Zweifelsfall zu Lasten desjenigen ausgelegt wird, der sich dieser Äußerung bedient hat, trägt beim ausgeschriebenen Bauvertrag tendenziell der AG das Risiko von undeutlichen Regelungen (§ 915 ABGB; → Punkt d) Seite 86). Im Eigeninteresse muss daher der Ersteller einer Ausschreibung auf klare und verständliche Formulierung achten.
Die Begriffe Baugrubenaushub und offener Abtrag beziehen sich beide auf Aushubleistungen und sind allgemein definiert. Die Wahl des falschen Begriffs in einer Leistungsposition lässt dann Diskussionen aufkommen, wenn die über den Begriff in der...