Einführung in das Tiroler Bau- und Raumplanungsrecht
1. Aufl. 2023
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S. 1Erster Teil: Tiroler Bauordnung 2022
1. Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge
1.1. Kompetenzrechtliche Grundlagen
Grundsätzlich ist in der Bundesverfassung kein allgemeiner Kompetenztatbestand „Baurecht“ verankert. Gemäß der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG liegt das Bauwesen in Gesetzgebung und Vollziehung in der Kompetenz der Länder. Allerdings sind Ausnahmen von dieser Landeskompetenz zu beachten, die sich nach der Gesetzeslage und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) richten.
Zunächst bildet die Verfassungsbestimmung des § 38 Abs 2 AWG 2002 eine ausdrückliche Ausnahme, denn für die Errichtung oder Änderung bestimmter Abfallverwertungsanlagen entfällt eine baubehördliche Bewilligung, die bautechnischen Bestimmungen der jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer sind jedoch anzuwenden.
Darüber hinaus ist gemäß der Rechtsprechung des VfGH von bestimmten Bundeskompetenzen auch das Bauwesen mitumfasst. Dazu zählen unter anderem das Verkehrswesen in Bezug auf Eisenbahnen, Schifffahrt und Luftfahrt sowie Bundesstraßen gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG, weiters das Bergwesen, Wasserrecht oder elektrische Leitungsanlagen gem Z 10 leg cit. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die bundesrechtlichen Vorschriften auch das...