Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
4. Aufl. 2023
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S. 14718. Festlegung der Bebauungsdichte (§ 30 Abs 4 und 5 StROG; Bebauuungsdichteverordnung)
Die Gemeinde ist verpflichtet, für alle Baugebiete eine mindest- und höchstzulässige Bebauungsdichte festzulegen. Innerhalb welchen Rahmens diese Festlegung zu erfolgen hat, wird in der Bebauungsdichteverordnung geregelt. Diese Verordnung (LGBl 38/1993 idF LGBl 51/2023) wurde von der Landesregierung auf Grundlage von § 30 Abs 5 StROG erlassen. Bei der Bebauungsdichte handelt es sich – wie bereits unter Pkt 4.8. erläutert – um die Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt.
Gemäß § 2 Bebauungsdichteverordnung gelten folgende Mindest- bzw Höchstwerte für die einzelnen Baugebiete:
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reine Wohngebiete | 0,2 bis 0,8 |
allgemeine Wohngebiete | 0,2 bis 1,5 |
Kerngebiete | 0,5 bis 2,5 |
Gewerbegebiete | 0,2 bis 2,5 |
Industriegebiete 1 | 0,2 bis 2,5 |
Industriegebiete 2 | 0,2 bis 2,5 |
Gebiete für Einkaufszentren 1 | 0,5 bis 2,5 |
Gebiete für Einkaufszentren 2 | 0,5 bis 2,5 |
Dorfgebiete | 0,2 bis 1,5 |
Kurgebiete | 0,2 bis 0,8 |
Erholungsgebiete | 0,2 bis 0,8 |
Zweitwohnsitzgebiete | 0,2 bis 0,8 |
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bebauungsdichte über- bzw unterschritten werden. In Gebieten, die bei Inkrafttreten der Verordnung überwiegend bebaut sind, könn...