Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
4. Aufl. 2023
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S. 779. Arten von Bauvorhaben
Seit der Baugesetznovelle 2019 gibt es in der Steiermark drei Arten von Bauvorhaben, und zwar:
baubewilligungspflichtige Vorhaben (§ 19 BauG),
baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 20 BauG),
meldepflichtige Vorhaben (§ 21 BauG).
Die früheren „anzeigepflichtigen“ Vorhaben (§ 20 BauG alt) wurden mit Wirksamkeit ab im Wesentlichen in das vereinfachte Baubewilligungsverfahren überführt. Die früher „baubewilligungsfreien“ Vorhaben (§ 21 BauG alt) wurden mit schlicht in „meldepflichtige“ Vorhaben umbenannt.
9.1. Baubewilligungspflichtige Vorhaben (§ 19 BauG)
Generell sind alle Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den § 20 und 21 BauG nichts anderes ergibt. Aufgrund der sehr weitgehenden Definition der „baulichen Anlage“ (s Pkt 4.1.) handelt es sich „im Zweifel“ – wenn also kein anderer gesetzlicher Tatbestand exakt „passt“ – fast immer um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben.
Baubewilligungspflichtig sind auch Nutzungsänderungen, die auf Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss „sein können“; ebenso Nutzungsänderunge...