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Eisenberger/Brenneis

Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht

Praxisbezogene Gesamtdarstellung – Die wichtigsten baurechtlichen Begriffe im Überblick – Aktuelle Gesetzestexte OIB-Richtlinien

4. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-3821-8

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Dokumentvorschau
Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht (4. Auflage)

S. 688. Aufschließungsleistungen

8.1. Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen (§ 14 BauG)

Im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung kann die Baubehörde den Grundeigentümer verpflichten, Grund lastenfrei abzutreten. Die Abtretung ist nicht willkürlich festzulegen, vielmehr müssen vom Grundeigentümer nur die zur Herstellung von (zur Erreichung des jeweiligen Baugrundes notwendigen, s VfSlg 16.455/2002) öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücksteile abgetreten werden. In welchem Ausmaß eine Grundabtretung tatsächlich erforderlich ist, ist im Einzelfall (allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen) zu beantworten, ausgenommen die benötigten Verkehrsflächen wurden bereits durch Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne festgesetzt. Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

Die Maximalabtretung beträgt 10 % der Grundstücksfläche. Der abzutretende Grundstücksstreifen darf darüber hinaus nicht breiter als 6 m sein. Die Abtretung an die Gemeinde hat unentgeltlich und lastenfrei zu erfolgen. Die Unentgeltlichkeit der Abtretung ist oftmals bekämpft und auch im Schrifttum als verfassungswidrig angezweifel...

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