Der gestörte Bauablauf
2. Aufl. 2023
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S. 34110. Verzinsung von MKF
Nachfolgend werden die Ansprüche für zusätzliche Finanzierungskosten aus MKF wegen verlängerter Vorfinanzierungszeiträume sowie Verzugszinsen aus MKF gem den gültigen Regelungen der ÖN B 2110 (Ausgabe: ) und der ÖN B 2118 (Ausgabe: ) übersichtlich behandelt.
10.1. Anspruch auf Finanzierungskosten und/oder Verzugszinsen
Bei Leistungsabweichungen (sowohl Leistungsänderungen als auch Störungen der Leistungserbringung) kann es vorkommen, dass sie weder von vornherein bzw bei Leistungserbringung erkennbar sind noch ihre Kosten sofort und exakt beziffert werden können.
Eine solche Situation verlängert den Zeitraum zwischen der Erbringung der zusätzlichen bzw geänderten und/oder gestörten Leistung und dem frühesten Zeitpunkt, zu dem der AN eine vollständige und prüffähige MKF vorlegen kann. Für diesen verlängerten Zeitraum zwischen Leistungserbringung (genauer: Schwerpunkt der Leistungserbringung) und erstmalig möglicher Verrechnung der zusätzlichen bzw geänderten und/oder gestörten Leistung (genauer: Fälligkeit der vom AN in Rechnung gestellten Mehrkosten) muss der AN in Vorleistung treten.
Für diese Vorleistung stellen sich bauwirtschaftliche Fragen:
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