Der gestörte Bauablauf
2. Aufl. 2023
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S. 3129. Beispiel: Planlieferverzug
9.1. Sachverhalt
9.1.1. Projektbeschreibung
Das gegenständliche Bauvorhaben umfasste die Generalunternehmerarbeiten zur Sanierung des Straßentrakts sowie des Neubaus des Hoftrakts einer Liegenschaft.
9.1.2. Vertragsgrundlage
Zwischen den Vertragspartnern wurde als Vertragsgrundlage ein Pauschalpreisvertrag auf Basis einer funktionalen Leistungsbeschreibung vereinbart. Die Geltung der ÖNORM B 2110 als Vertragsgrundlage wurde ausgeschlossen. Der AG legte seinen selbst formulierten Generalunternehmervertrag dem Auftrag zu Grunde.
Das vereinbarte Entgelt betrug als Pauschal-, Fix- und Festpreis (Gesamtauftragssumme) netto 12.250.000,00 €. Der Bauzeitplan sah eine Gesamtbauzeit von 18,9 Monaten vor.
9.1.3. Projektstruktur
Tabelle in neuem Fenster öffnen
AG | Projektentwicklung GmbH |
AN | mittelständischer Bauindustriekonzern |
Örtliche Bauaufsicht | Projektleiter des AG |
9.1.4. Ursachen der Störungen
Im Zuge der Bauausführung kam es im Wesentlichen zu den nachstehenden Leistungsabweichungen aus der Sphäre des AG:
laufende Verzögerungen in der Lieferung der Statikpläne,
mangelhafte Planqualität,
fehlerhafte Statik in den Bereichen der Kompensationsmaßnahmen, Durchfahrt Garage usw.
Die daraus resultierenden Mehrkosten wurden dem AG laufend in den Baubesprechungen mitgeteilt und schriftlich im jeweiligen Baubesprechungsprotokoll festgehalten.
9.1.4.1. Entwicklung der Bauzeit
9.1.4.1.1. Soll-Bauzeit und Planliefertermine
Im Werkvertrag wurde ein Vertragsbauzeitplan definiert. Dieser wurde von den Vertragsparteien unterzeichnet.

S. 313Abb 110: Vertragsbauzeitplan
S. 314Dieser Bauzeitplan (SOLL-Bauzeitplan) stellte die vertragliche Basis zur Bauzeit dar. Behinderungen waren auf Basis des Soll-Bauzeitplanes abzuleiten.
Zu den Planlieferterminen wurde zwischen dem AN und AG eine Planlieferliste als Vertragsbestandteil vereinbart.
9.1.4.1.2. Planlieferverzug
Während des Bauablaufes kam es laufend zu Planlieferverzögerungen, welche der Sphäre des AG zuzuordnen waren. Besonders in der Rohbauphase hatten diese verspäteten Planlieferungen große Auswirkungen auf den Bauablauf.
Der AN wies fast wöchentlich auf fehlende Planlieferungen und deren Auswirkungen auf den Bauablauf hin. Auch in den Baubesprechungsprotokollen fanden sich hierzu Hinweise.
Nachstehend werden ausgewählte Planlieferungen und der daraus entstehende Verzug tabellarisch dargestellt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geschoß | Plan | Ausführung lt Terminplan | Planerhalt auf Baustelle | SOLL – Planerhalt | IST – Planerhalt | Delta (KT) | |
Bodenplatte | Schalungsplan | KW 8 | KW 3 | 18.1. | 22.1. | 2.3. | 40 |
Bewehrungsplan | KW 9 | KW 4 | 25.1. | 29.1. | 3.2. | 5 | |
Pfahlrost | Schalungsplan | KW 45 | 2.11. | 6.11. | 6.11. | ||
Bewehrungsplan | KW 45 | 2.11. | 6.11. | 6.11. | |||
Kollektor | Schalungsplan | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 15.2. | 10 | |
Bewehrungsplan | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 9.2. | 4 | ||
Wände KG 2 | Schalungsplan | KW 9 | KW 4 | 25.1. | 29.1. | 27.5. | 119 |
Bewehrungsplan | KW 10 | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 8.4. | 63 | |
Decke ü KG 2 | Schalungsplan | KW 10 | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 27.5. | 112 |
Bewehrungsplan | KW 11 | KW 6 | 8.2. | 12.2. | 29.2. | 17 | |
Wände KG 1 | Schalungsplan | KW 11 | KW 6 | 8.2. | 12.2. | 27.5. | 105 |
Bewehrungsplan | KW 12 | KW 7 | 15.2. | 19.2. | 25.4. | 66 | |
Decke ü KG 1 | Schalungsplan | KW 12 | KW 7 | 15.2. | 19.2. | 27.5. | 98 |
Bewehrungsplan | KW 13 | KW 8 | 22.2. | 26.2. | 6.5. | 70 | |
Wände KG 1 – ALTBAU | Schalungsplan | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 7.4. | 62 | |
Decke ü 1. KG (Stiege 4) | 25.5. | ||||||
2. KG-EG (Stiege 4) | 19.9. | ||||||
Bewehrungsplan | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 8.2. | 3 | ||
Von/bis (Stiege 4) | 8.2.–19.9. | ||||||
Von/bis (Stiege 1) | 9.2.–25.10. | ||||||
S. 315Decke ü KG 1 – ALTBAU | Schalungsplan | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 7.4. | 62 | |
Decke ü 1. KG (Stiege 4) | 25.5. | ||||||
2 .KG-EG (Stiege 4) | 19.9. | ||||||
Bewehrungsplan | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 8.2. | 3 | ||
Von/bis (Stiege 4) | 8.2.–19.9. | ||||||
Von/bis (Stiege 1) | 9.2.–25.10. | ||||||
Wände EG | Schalungsplan | KW 12 | KW 7 | 15.2. | 19.2. | 13.6. | 115 |
Bewehrungsplan | KW 13 | KW 8 | 22.2. | 26.2. | 31.5. | 95 | |
Decke ü EG | Schalungsplan | KW 13 | KW 8 | 22.2. | 26.2. | 13.6. | 108 |
Bewehrungsplan | KW 14 | KW 9 | 29.2. | 4.3. | 9.6. | 97 | |
Wände EG – ALTBAU | Schalungsplan | KW 4 | 25.1. | 29.1. | 19.9. | 234 | |
2. KG-EG (Stiege 4) | 19.9. | ||||||
Bewehrungsplan | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 7.3. | 31 | ||
Von/bis (Stiege 4) | 7.3.–19.9. | ||||||
Von/bis (Stiege 1) | 16.2.–11.11. | ||||||
Decke ü EG – ALTBAU | Schalungsplan | KW 5 | 1.2. | 5.2. | 19.9. | 227 | |
2. KG-EG (Stiege 4) | 19.9. | ||||||
Decke ü EG (Stiege 1) | 15.11. | ||||||
Bewehrungsplan | KW 7 | 15.2. | 19.2. | 7.3. | 17 | ||
Von/bis (Stiege 4) | 7.3.–19.9. | ||||||
Von/bis (Stiege 1) | 16.2.–11.11. | ||||||
Wände 1. OG | Schalungsplan | KW 14 | KW 9 | 29.2. | 4.3. | 20.6. | 108 |
Bewehrungsplan | KW 15 | KW 10 | 7.3. | 11.3. | 30.5. | 80 | |
Decke ü 1. OG | Schalungsplan | KW 15 | KW 10 | 7.3. | 11.3. | 20.6. | 101 |
Bewehrungsplan | KW 16 | KW 11 | 14.3. | 18.3. | 13.5. | 56 | |
Wände 2. OG | Schalungsplan | KW 15 | KW 10 | 7.3. | 11.3. | 30.6. | 111 |
Bewehrungsplan | KW 16 | KW 11 | 14.3. | 18.3. | 14.6. | 88 | |
Decke ü 2. OG | Schalungsplan | KW 16 | KW 11 | 14.3. | 18.3. | 30.6. | 104 |
Bewehrungsplan | KW 17 | KW 12 | 21.3. | 25.3. | 6.7. | 103 | |
Wände 3. OG | Schalungsplan | KW 16 | KW 11 | 14.3. | 18.3. | 21.7. | 125 |
Bewehrungsplan | KW 17 | KW 12 | 21.3. | 25.3. | 27.6. | 94 | |
Decke ü 3. OG | Schalungsplan | KW 17 | KW 12 | 21.3. | 25.3. | 21.7. | 118 |
Bewehrungsplan | KW 18 | KW 13 | 28.3. | 1.4. | 6.7. | 96 | |
Wände 1. DG | Schalungsplan | KW 18 | KW 13 | 28.3. | 1.4. | 3.8. | 124 |
Bewehrungsplan | KW 19 | KW 14 | 4.4. | 8.4. | 6.7. | 89 | |
Decke ü 1. DG | Schalungsplan | KW 19 | KW 14 | 4.4. | 8.4. | 3.8. | 117 |
Bewehrungsplan | KW 20 | KW 15 | 11.4. | 15.4. | 1.8. | 108 | |
S. 316Wände 2. DG | Schalungsplan | KW 19 | KW 14 | 4.4. | 8.4. | 17.8. | 131 |
Bewehrungsplan | KW 20 | KW 15 | 11.4. | 15.4. | 17.8. | 124 | |
Decke ü 2. DG | Schalungsplan | KW 20 | KW 15 | 11.4. | 15.4. | 17.8. | 124 |
Bewehrungsplan | KW 21 | KW 16 | 18.4. | 28.4. | 18.8. | 112 | |
MITTELWERT Planlieferverzug | 88 | ||||||
Eine Mittelwertberechnung über alle verspäteten Planlieferungen zeigt ein Behinderungsausmaß von 88 KT. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen SOLL-IST-Bauablaufes kann abgeleitet werden, dass im Bereich Rohbau eine Bauzeitverlängerung von rd 112 KT eingetreten ist. Dies leitet sich aus der Abweichung zwischen Herstellung im Soll und Ist beim Vorgang zweites Dachgeschoß her.
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SOLL – 2. DG | 15 KT | Ende | 28.4. |
IST – 2. DG | 15 KT | Ende | 18.8. |
Delta = | 112 KT |
Weiters zeigte sich, dass über einen Zeitraum von 209 KT die Planlieferungen nicht rechtzeitig erfolgten. In diesem Zeitraum konnte der AN seine kalkulierte Produktivität nicht erreichen und war in seiner Dispositionsfreiheit stark eingeschränkt. Die Vielzahl der verspäteten Planlieferungen im Zeitraum von 7 Monaten bestätigen die Behinderungen im Bauablauf.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Analyse Planlieferverzug – ÜBERSICHT | |||
Beschreibung | Datum | ||
Beginn Planlieferverzug | 22.1. | ||
Ende Planlieferverzug | 18.8. | ||
Zeitraum der Behinderung aufgrund Planlieferverzug (KT) | 209,0 | ||

S. 317Abb 113: Gegenüberstellung des vertraglich vereinbarten SOLL-Terminplans (hellgraue Balken) mit dem tatsächlich vorherrschenden IST-Terminplan (dunkelgraue Balken)
Auswirkung des Planlieferverzugs
Ausreichender Planvorlauf ermöglicht die notwendige Bauvorbereitung und schränkt zeitlich bedingte Fehlhandlungen ein. Notdispositionen und gestörte Bauabläufe erzwingen Eingriffe in die systematische Bauproduktion und führen zu Mehrkosten. Ein Planlieferverzug wirkt sich störend auf den Bauprozess aus.
Auch wenn die ÖNORM B 2110 nicht Vertragsbestandteil ist, definiert sie doch den aktuell geltenden Stand der Technik. Im Speziellen ist unter Pkt 5.5.1 die Beistellung von Unterlagen geregelt:
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (das sind Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen u. dgl.), die vertragsgemäß vom AG beizustellen sind, sind dem AN so rechtzeitig zu übergeben, dass dieser sie noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen (Bestellungen, Arbeitsvorbereitungen u. dgl.) treffen kann.
Sind für die Ausführung der Leistung weitere Unterlagen erforderlich, die nicht vom AN beizustellen sind, sind diese rechtzeitig beim AG anzufordern.
Aufgrund des Planlieferverzugs war die auf dem Vertrag basierende Kalkulation nicht mehr zutreffend. Der geplante und dem Vertrag zugrunde gelegte Bauablauf konnte nicht eingehalten werden.
S. 318Nach Kropik/Krammer sind Planlieferverzögerungen wie folgt zu bewerten:
[…] Im Allgemeinen kommt es durch verspätete Planlieferungen zu Verzögerungen während der Bauzeit, weil der Unternehmer die geplante Arbeitsgeschwindigkeit auf der Gesamtbaustelle oder in einem Teilbereich (zB Taktzelten beim Betonieren) ohne zusätzliche betriebliche Mittel in Anspruch zu nehmen, nicht einhalten kann. Darüber hinaus kommt es zum Absinken der Produktivität wegen Leistungsverdünnung. Der Produktionsprozess gilt unter solchen Voraussetzungen als behindert. […]
Der AN versuchte der Bauzeitverlängerung entgegenzuwirken und dokumentierte die SOLL-IST-Planlieferung sowie die SOLL-IST-Bauentwicklung laufend mit.
Obwohl die Pläne deutlich später als vereinbart geliefert wurden, führte der AN die Leistungen schnellstmöglich nach Planlieferung aus. Teilweise hatte der AN daher keine Dispositionszeiten. Aufgrund erhöhten Einsatzes des unproduktiven Personals und Überstunden des produktiven Personals konnte der AN einer noch größeren Bauzeitverlängerung erfolgreich entgegenwirken und das Ausmaß der Störung geringer halten. Als Resultat daraus entstanden zusätzliche Mehrkosten aufgrund von Produktivitätsverlusten.
Eine weitere Plausibilisierung der Auswirkung auf den Bauablauf kann mittels einem Referenzmodell der maßgeblich verspäteten Planlieferungen erfolgen.
9.1.4.2. Planqualität
Wie in der Planlieferliste festgehalten, waren die mangelhaften Planunterlagen (relevante Angaben zur Bauausführung fehlen in den übermittelten Plänen) mitunter ein Grund für die verspätete Lieferung realisierbarer Ausführungspläne. Die Gegenüberstellung der Planunterlagen stellte deutlich die Unterschiede in der Planqualität dar. Auch die hohe Indexzahl bestätigt die mangelhafte Qualität der Ausführungsplanung. Der AN sichtete die erhaltenen Planunterlagen auf Baubarkeit und gab dem Statiker/Planer laufend Rückmeldung bzgl der Qualität des Planinhaltes bzw der fehlenden Angaben (maßgebliche Kosten fehlen, Gebäudeachsen nicht eingezeichnet). Diese Anmerkungen zu den jeweils übermittelten Planunterlagen wurden zusätzlich in der wöchentlichen Baubesprechung protokolliert.
Die Vielzahl an Überarbeitungen der Planunterlagen verursachten unweigerlich einen Verzug der Lieferung von baubaren Plänen.
9.1.4.3. Statik – Ursache-Wirkungs-Nachweis
Neben der schleppenden Lieferung der Ausführungsplanung wurde in die Statik stark eingegriffen. Dies führte in den nachstehenden Bereichen zu zusätzlichen Verzögerungen des Bauablaufes.
S. 319Statische Kompensationsmaßnahmen
Aufgrund der veralteten Konstruktionsplanung (mehrmals beim Statiker urgiert; vorhandener Planungsstand: Konstruktionsentwurf zur Ausschreibung stimmte nicht mit der Polierplanung überein) der Kompensationsmaßnahmen, wurde seitens des AN eigenständig ein Statiker beauftragt, um die erforderlichen Planunterlagen zu optimieren und zu aktualisieren.
Im Zuge dieser Aktualisierung wurde festgestellt, dass die Dimensionierung des Konstruktionsentwurfs unrichtig war. Die Neuberechnung der Kompensationsmaßnahmen zeigte keinerlei Einsparungsmöglichkeiten auf.
Die vom Statiker des AN überarbeiteten Pläne würden schließlich vom AN an den AG übergeben und vom AG freigegeben. Aus diesem Umstand resultierte eine weitere zeitliche Behinderung in der Bauausführung über die Dauer von 99 AT (Leistungsverdünnung aufgrund von verspäteten Planlieferungen, Leistungsverdichtung aufgrund von verspätetem Einbau der Kompensationsmaßnahmen). Diese Behinderung führte zu Verschiebungen im Bauablauf (negativer Einfluss auf die Produktivität der Arbeiter) sowie einem zusätzlich erhöhten Aufwand der Bauleitung (zusätzliche Planungsbesprechungen, laufende Abstimmungen mit dem AN-Statiker).
Durchfahrt Garage (Altbau)
Betroffen von der verspäteten Planlieferung war auch der Bereich der Durchfahrt zur Garage. Hier musste der Bauablauf komplett umgestellt werden. Der Aushub der Durchfahrt konnte aufgrund dieser Umstellung nicht zeitgleich mit dem Hauptaushub erfolgen. Als Resultat dieser Bauablaufänderung mussten Erd- und Schuttmulden händisch abtransportiert werden.
Die Grabarbeiten erfolgten mittels Minibagger und der Abtransport zur Mulde via Scheibtruhe. Die daraus entstandene Verzögerung im Bauablauf betrug in diesem Bereich zusätzliche 3 Wochen.
9.1.4.4. Stehzeiten Rohbau/Neubau/Dachgeschoß
Wie in der Baubesprechung (Protokoll Nr. 26 vom 18.8.) festgehalten, kam es im Zuge der Bauausführung aufgrund von fehlenden Planlieferungen in den Bereichen Rohbau (2. OG, 1. DG und 2. DG), abweichend zur Vertragsbauzeitplanung, zu keiner „überlappenden“ Leistungserbringung. Dies verursachte unweigerlich zusätzliche Stehzeiten beim produktiven Personal.
[…]
04 – STATIK
28.7.: Aufgrund fehlender Planlieferung DG-Neubau usw meldet die Baufirma einen mindesten 4-tätigen Bauverzug an. Entsprechende Kosten werden unsererseits nicht getragen.
S. 3209.1.4.5. Änderung des Bewehrungsgehaltes
Aufgrund der funktionalen Leistungsbeschreibung waren seitens des AG keine exakten Angaben zum Bewehrungsgehalt vorgegeben. Einzig ein der Ausschreibung beiliegender statischer Entwurf ließ auf übliche Rahmenbedingungen schließen.
Somit wurde der Kalkulation des gegenständlichen Bauvorhabens ein Bewehrungsgehalt von 103,32 kg/m3 zu Grunde gelegt. Dieser Wert resultiert aus einer Vielzahl an Nachkalkulationen gleichartiger Bauvorhaben desselben AG. Im Zuge der Ausführung wurden vom Statiker, der im Auftrag des AG tätig wurde, laufend Bewehrungspläne an den AN übergeben. Die Nachkalkulation zeigte, dass 173,54 kg/m3 statt wie kalkuliert 103,32 kg/m3 verbaut wurden. Diese schleichende Erhöhung des Bewehrungsgehaltes führt unweigerlich zu Mehrkosten, sowohl auf der Material- als auch auf der Personalebene.
9.1.4.6. Leistungsverschiebung in den Winter
Aufgrund der laufend verspäteten Planlieferung konnten die Rohbauarbeiten nicht, wie kalkuliert (s Vertragsbauzeitplan), vor dem Wintereinbruch fertiggestellt werden. Durch diesen Umstand mussten Leistungen unter erschwerten Witterungseinflüssen (30-Jähriger Winter) erbracht werden. Teilleistungen wie bspw Fassaden-, Schwarzdecker- und Dachdeckerarbeiten konnten bei den vorherrschenden Minustemperaturen nicht ausgeführt werden und verschoben die Fertigstellung des Rohbaus zusätzlich um die Dauer dieser Kälteperiode.
9.1.5. Auswirkungen der Leistungsstörungen
Die Vielzahl an Störungen im Bereich der Planung (fehlende Planlieferung, mangelhafte Planqualität) verursachten eine Bauzeitverlängerung im IST von 112 KT. Diese Bauzeitverlängerung überlagert sich mit der zeitlichen Störung aufgrund fehlender Statik im Bereich Durchfahrt Garage (3 Wochen), welche eine direkte Auswirkung auf den kritischen Weg der Baustelle hat.
Die mangelhafte Planqualität führte weiters zu:
verspäteter Planlieferung,
Änderung der Baustelleneinfahrt,
Verschiebung der Aushubarbeiten der Durchfahrt Garage,
fehlende statische Angaben der Kompensationsmaßnahmen,
Erhöhung des Bewehrungsgehaltes,
Stehzeiten aufgrund von Leistungsverschiebungen in den Winter (zB Dachdecker, Schwarzdecker, Fassade) sowie verspäteter Planlieferung (kein paralleles Arbeiten möglich).
Der Umgang mit Behinderungen der Ausführung ist im Generalunternehmervertrag vereinbart. Die damit verbundenen Anmeldeerfordernisse wurden seitens des AN laufend erfüllt.
S. 3219.1.6. Geforderte Mehrkosten
Der AN machte Mehrkosten in der Höhe von 657.491,49 € geltend. Dies entsprach rd 5 % der ursprünglichen Auftragssumme.
9.2. Anspruch dem Grunde nach
9.2.1. Relevante Vertragsbestimmungen
Die allgemeinen Vertragsbedingungen regeln die relevanten Bestimmungen wie folgt:
[…] Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die Erbringung der Vertragsleistungen in keinem Fall zu einer Erhöhung des vereinbarten Entgelts führen darf, sofern der Leistungsumfang nicht einvernehmlich geändert wird.
[…]
Auf Grundlage der vom AG zu liefernden Pläne hat der AN alle weiteren Planungsleistungen, wie zB Montagepläne, Werkstättenpläne etc zu erbringen. Dem AG steht jedoch jederzeit das Recht zu, einzelne Planungsleistungen auf eigene Kosten den von ihm beauftragten Sonderfachleuten zu übertragen.
Allgemeiner Leistungsumfang
[…] Zum Leistungsumfang gehören auch alle zum Erreichen des Vertragsgegenstandes erforderlichen Leistungen, auch dann, wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht erwähnt sind. Der AN übernimmt insofern eine Vollständigkeitsgarantie. Alle diese Leistungen sind mit dem Festpreis abgegolten. Erfüllungsort ist die Baustelle.
[…]
Mit Abschluss des Vertrages bestätigt der AN, dass er in den Planungsprozess eingebunden war, die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung des Baugrundstückes die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf Leistungsbeschreibung, Termine und Preisberechnung beruhen.
[…]
Der AN übernimmt sämtliche Vertragsbestandteile in seinen Verantwortungsbereich.
S. 322Planfreigabe
Der AN darf seine Leistungen nur und ausschließlich aufgrund solcher Unterlagen, insbesondere Pläne, erbringen, die vom AG oder von dessen entsprechenden Bevollmächtigten zur Ausführung rechtzeitig freigegeben sind (Freigabevermerk). Folgende Unterlagen sind dem AG zur Freigabe nach den im weiteren beschriebenen Freigabeverfahren vorzulegen:
[…]
Der AN hat eine Planlieferliste zu erstellen, die für die einzelnen Fertigstellungsschritte einen jeweils ausreichenden Planvorlauf, einen gleichmäßigen Planfluss, Regelfristen für die Vergabe und etwa dem AG vorbehaltene Entscheidungen von 15 Werktagen vorsieht. Bei Überschreitung der Prüffristen durch den AG bzw bei nicht rechtzeitiger Übergabe der geprüften Pläne, Zeichnungen, Berechnungen etc innerhalb des Prüfzeitraumes, erfolgt die Ausführung durch den AN entsprechend den übergebenen Plänen, Zeichnungen, Berechnungen etc ohne Berücksichtigung eventueller Eintragungen durch den AG. Bauverzögerungen, die durch die nicht rechtzeitige Übergabe von geprüften Plänen, Zeichnungen, Berechnungen etc seitens des AG innerhalb des Prüfzeitraumes entstanden sind, können daher vom AN nicht geltend gemacht werden.
§ 1168 Abs 1 S 2 ABGB räumt dem leistungsbereiten AN eine angemessene Entschädigung ein, wenn er infolge von Umständen auf Seite des AG durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt wurde. § 1168 Abs 1 S 2 ABGB ist ein gesetzlicher Erfüllungsanspruch und bedarf keiner gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Auch die vorliegenden vertraglichen Regelungen beeinflussen dies nicht. Im Absatz zur Planfreigabe regelt der letzte Satz lediglich jenen Fall, dass Bauzeitverzögerungen innerhalb des in der Planlieferliste festgelegten Prüfzeitraums entstehen. Dies ist also jener Fall, in dem der AG den vorab festgelegten Prüfzeitraum vollständig ausschöpft. Dies ist sachgerecht, da die Planlieferliste vorab vom AN vorzuschlagen und mit dem AG abzustimmen war.
Im konkreten Fall macht der AN Ansprüche aus Bauzeitverzögerungen über den Prüfzeitraum hinaus geltend. Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 1168 Abs 1 S 2 ABGB, dass die Ausführung des geschuldeten Werkes durch Umstände auf Seiten des AG verzögert wird und der AN dadurch verkürzt wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser Nachteil ein höherer Zeitaufwand und die damit verbundenen Aufwendungen, die der AN für die Ausführung des Werkes aufwenden muss.
S. 323Im konkreten Fall waren im Wesentlichen die verzögerte Planlieferung und die Änderungen in der Statik sowie der Bewehrung Ursachen für die eingetretene Erschwernis. Beides liegt aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Risikozuordnung in der Sphäre des AG und stellt damit Umstände auf Seiten des AG dar.
Der AG war zur Beistellung tauglicher und baubarer Pläne als Grundlage für die Ausführung durch den AN verpflichtet. Planungsverzüge sind daher seiner Sphäre zuzurechnen. Die schleichende Erhöhung des Bewehrungsgehalts (im Verhältnis zum kalkulierten Ansatz) resultierte aus den Vorgaben des Statikers, der im Auftrag des AG stand. Die Annahmen des AN zum Bewehrungsgehalt standen in Übereinstimmung mit den undeutlichen Vorgaben der ebenfalls dem AG zuzurechnenden Leistungsbeschreibung.
Der AN hat dem Grunde nach Anspruch auf Anpassung des Entgelts infolge eines Mehraufwands (insbesondere durch erschwerte Ausführung), wenn dieser auf die konkret behaupteten Umstände aus der Sphäre des AG zurückzuführen ist (Kausalität). Der AN hat die Kausalität nachzuweisen.
9.3. Störungssensibilitätsanalyse
Die Analyse des Projektes hinsichtlich Störungssensibilität erfolgt über die Beurteilung des Datenerhebungsblattes und den Erhebungsblättern für Planunterlagen, Bauzeit und Baustellenrandbedingungen und ermöglicht dadurch die spätere bauwirtschaftlichen Beurteilung und Einordnung von Mehrkosten der Höhe nach. Es werden folgende Erhebungsblätter berücksichtigt:
Datenerhebungsblatt „Vertrag“
Datenerhebungsblatt „Kalkulation“
Störungssensibilitätsanalyse „Planunterlagen“
Störungssensibilitätsanalyse „Bauzeit“
Störungssensibilitätsanalyse „Baustellenrandbedingungen“

S. 324Abb 114: Checkliste „Datenerhebungsblatt Vertrag – Teil 1 – Allgemeine Daten“
Die Vertragsanalyse zeigt einen üblichen GU-Vertrag mit Überwälzung diverser Risiken. Neben einer Vollständigkeitsgarantie wird auch das Massenrisiko auf den AN überwälzt. Die Regelungen der ÖNORM B 2110 sind ausgeschlossen.

S. 325Abb 115: Checkliste „Datenerhebungsblatt Vertrag – Teil 2 – Vertragsbestandteile“

Abb 116: Checkliste „Datenerhebungsblatt Vertrag – Teil 3 – Vertragsabwicklung“

S. 326Abb 117: Checkliste „Datenerhebungsblatt Kalkulation – Teil 1 – K2-/K3-Blatt“

Abb 118: Checkliste „Datenerhebungsblatt Kalkulation – Teil 2 – K7-Blatt“

S. 327Abb 119: Checkliste „Datenerhebungsblatt Kalkulation – Teil 3 – weitere Kennwerte“
Die Kalkulation des AN liegt in detaillierter Form vor, die K7-Kalkulation mit relevanten Parametern wurde gegenüber dem AG offengelegt.

Abb 120: Störungssensibilitätsanalyse Planunterlagen
Die Bewertung der Störungssensibilitätsanalyse der Planunterlagen ergibt einen Wert von 152 Punkten und ist gem der Störungssensibilitätsanalyse in die Kategorie „hoch“ einzustufen.

S. 328Abb 121: Störungssensibilitätsanalyse Bauzeit
Die Bewertung der Rahmenbedingungen der Bauzeit ergibt einen Wert von 108 Punkten und ist gem der Störungssensibilitätsanalyse in die Kategorie „mittel“ einzustufen.

S. 329Abb 122: Störungssensibilitätsanalyse Baustellenrandbedingungen
S. 330Die abschließende Bewertung der Störungssensibilitätsanalyse der Baustellenrandbedingungen ergibt einen Wert von 128 Punkten und ist gem der Störungssensibilitätsanalyse in die Kategorie „mittel“ einzustufen.
Durch die Abschätzung der angefragten Parameter der Planqualität, Bauzeit und Baustellenrandbedingungen wird dieses Bauvorhaben insgesamt mit einer mittleren bis hohen Störungssensibilität bewertet.
Bei der Berechnung der Auswirkungen von Leistungsabweichungen auf Bauzeit und Kosten werden aus bauwirtschaftlicher Sicht tendenziell Mittelwerte von publizierten Bandbreiten zu berücksichtigen sein.
9.4. Anspruch der Höhe nach
Im Zuge einer Beurteilung der Höhe nach wurden vom AN Mehrkosten aufgrund von fehlenden Vorleistungen seitens der Planung, laufenden Bauablaufänderungen (resultieren aus Planungsänderungen), mangelhaften Planunterlagen (zB Bereich Bodenplatte, KG1, KG2), Verzögerungen in der Planlieferung, aufgetretenen Störungen der Leistungserbringung (Leistungsverdünnung) sowie der daraus resultierenden Bauzeitverlängerung berechnet.
Als Grundlage für die Ermittlung der Mehrkosten wurde die Bauzeit im SOLL gem Vertragsrahmenterminplan herangezogen.
Die Mehrkosten wurden für den betroffenen Zeitraum von 7 Monaten ermittelt.
9.4.1. Mehrkosten aus Bauzeitverlängerung
Aus der teilweisen Überlagerung der zeitkritischen Behinderungen (Aushub, Kompensationsmaßnahmen, Planlieferung, Leistungsverschiebung in den Winter) resultierte eine Bauzeitverlängerung in der Höhe von 112 KT (entspricht 3,68 Monaten).
Folgende Preisgrundlagen wurden für die Leistungsverzeichnis-Position 01011103B Zeitgeb. Kosten Rohbauzeit kalkuliert:

Abb 123: Auszug aus dem K7-Blatt der Leistungsverzeichnis-Position 01011103B
Der AN hat die zeitgebundenen Kosten Rohbau über die Dauer der Bauzeitverlängerung fortgeschrieben:
39.053,49 €/Mo × 3,68 Mo = 143.716,84€
Die Mehrkosten aus dem Titel der Bauzeitverlängerung betrugen 143.716,84 €.
S. 3319.4.2. Mehrkosten aus Anpassung der zeitgebundenen Kosten
Aus der K7-Kalkulation können die Kalkulationsansätze des AN entnommen werden, siehe Abb 123.
Die kalkulierten Aufwandswerte wurden neu angesetzt und der Anteil für die Anwesenheit von Bauleiter, Techniker und Polier wurde entsprechend den Behinderungen, resultierend aus den Planlieferverzögerungen angepasst. Die Umstellungen bzw Anpassungen im Bauablauf, der mangelhaften Planung sowie der Verzögerungen der Planlieferungen führten zu erhöhten Aufwendungen beim unproduktiven Personal. Dies spiegelte sich im Einsatz eines zusätzlichen Innendienst-Technikers sowie eines zusätzlichen Poliers wider. Aus der Anpassung der zeitgebundenen Kosten der Baustelle an den tatsächlichen Leistungsfortschritt ergaben sich Mehrkosten pro Monat in der Höhe von 14.740,00 €/Mo beim Personal.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusätzliche zeitgebundenen Baustellengemeinkosten | ||||||
Beschreibung | (A) Auftrag | (B) Leistung | ||||
Anteil | €/Mo | Kosten je Mo | Anteil | €/Mo | Kosten je Mo | |
Bauleiter | 100 % | 8.500,00 € | 8.500,00 € | 100 % | 8.500,00 € | 8.500,00 € |
Techniker | 100 % | 5.240,00 € | 5.240,00 € | 100 % | 5.240,00 € | 5.240,00 € |
Innendienst-Techniker | 0 % | 5.240,00 € | – € | 100 % | 5.240,00 € | 5.240,00 € |
Polier | 100 % | 9.500,00 € | 9.500,00 € | 200 % | 9.500,00 € | 19.000,00 € |
Gesamt | 23.240,00 € | Gesamt | 37980,00 € | |||
(A) Auftrag | 23.240,00 € | Kosten je Mo | ||||
(B) Leistung | 37.980,00 € | Kosten je Mo | ||||
Delta | 14.740,00 € | Kosten je Mo | ||||
Beginn Planlieferverzug | 22.1. | |||||
Ende Planlieferverzug | 18.8. | |||||
Zeitraum der Leistungsstörung aufgrund Planlieferverzug (KT) | 209 | KT | ||||
6,9 | Mo (= KT / 7 KT je Wo / 4,33 Wo je Mo) | |||||
zusätzliche zeitgeb Kosten – Gesamt | 101.638,40 € | Delta × Zeitraum LS | ||||
Die Mehrkosten aus Anpassung der zeitgebundenen Kosten über den Zeitraum des gestörten Bereiches ermittelten sich in Höhe von 101.638,40 €.
S. 3329.4.3. Mehrkosten aus Produktivitätsverlusten (durch Bauablaufstörungen)
Die nachfolgende Gegenüberstellung der SOLL-IST-Werte veranschaulicht die Situation.
Bereich der Leistungsverdünnung
In dieser Phase wurde vom AN ein geringerer Arbeitsumfang in vorgegebener Bauzeit abgearbeitet. Die Vorgänge wurden hintereinander statt gleichzeitig ausgeführt. Dies führte für den AN zu einer Leistungsverdünnung und damit zu Produktivitätsverlusten aus Überkapazitäten (das gewerbliche Stammpersonal musste kurzfristig auf anderen Baustellen eingesetzt werden bzw mit anderen Aufgaben betraut werden) sowie Unterdeckung der Baustellen- und Geschäftsgemeinkosten (im Betrachtungszeitraum wurden vom AN durch den Entfall der Erlöse keine Beiträge zu Baustellen- und Geschäftsgemeinkosten aus dem Gesamtzuschlag lukriert).
Eine Leistungsverdünnung „liegt vor, wenn die tatsächliche Leistung pro Zeiteinheit unter der geplanten, laut Vertragsbauzeitplan vereinbarten Leistung liegt …“.
Die geplanten Vorgänge wurden hintereinander statt gleichzeitig und dann auch noch verlängert ausgeführt (Behinderungen in der Baustellenzufahrt, laufende Änderungen im Bauablauf usw):
Dazu ist idR keine Verkleinerung der Baustelleninfrastruktur möglich und nur eine unterproportionale Reduktion des Aufsichtspersonals. Eine Verringerung der Leistungsintensität bewirkt evtl einen Produktivitätsverlust durch vermehrte Verteil- und Verlustzeiten, Entfall von Einarbeitungseffekten und Stehzeiten der Arbeiter.
Die Leistungsverdünnung wurde über das Verhältnis der SOLL-Leistungsintensität zur IST-Leistungsintensität in dem betroffenen Zeitraum plausibilisiert.
Entsprechend der Vertragskalkulation errechnet sich folgende monatliche SOLL-Leistungsintensität:
S. 333SOLL-Leistungsintensität

Abb 125: Auszug aus Zahlungsplan lt Vertrag (1.9.)
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Abrechnungssumme gem Zahlungsplan | 2.890.000,00 € |
Bauzeit (Beginn Aushub KW 3 – Ende Rohbau KW 21) | 19 Wochen (4,37 Monate) |
SOLL-Leistungsintensität | 661.327,23 € pro Monat |
S. 334IST-Leistungsintensität

Abb 126: Auszug aus Zahlungsplan Stand Ende Rohbau (31.10.)
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Abrechnungssumme gem Zahlungsplan | 2.890.000,00 € |
Bauzeit (Beginn Aushub KW 3 – Ende Rohbau KW 37) | 35 Wochen (8,05 Monate) |
IST-Leistungsintensität | 359.006,21 € pro Monat |

S. 335Abb 127: Mittlere monatliche Leistungsintensität SOLL – IST
Die monatliche IST-Leistungsintensität betrug im konkreten Fall nur 54 % der vertraglichen monatlichen SOLL-Leistungsintensität. Dies plausibilisiert die Auswirkungen der erheblichen Störung im Zuge der Leistungserbringung.
Es wurde ein geringerer Leistungsumfang in der vorgegebenen Bauzeit abgearbeitet. Die geplanten Vorgänge wurden teilweise hintereinander statt gleichzeitig ausgeführt. Verspätete Planlieferungen aus der Sphäre des AG führten zu Verzögerungen in der Leistungserbringung des AN. Dies führte in weiterer Folge zu einer Leistungsausdünnung und den damit verbundenen Produktivitätsverlusten aus Überkapazitäten. Planungsänderungen und Weiterentwicklungen verzögerten die Bauabläufe darüber hinaus insofern, dass die geplante SOLL-Leistungsintensität nicht erreicht werden konnte.
Die Ursachen der Leistungsabweichungen (Leistungsänderungen und Störungen der Leistungserbringung, insbesondere mangelhafte Planunterlagen) sind der Sphäre des AG zuzuordnen. Es bestand für den AN dem Grunde nach Anspruch auf die Vergütung von Mehrkosten aus dem Titel der geänderten Leistungsintensität.

Abb 128: SOLL-IST-Bauzeitplan inkl Kennzeichnung des gestörten Bereiches (Leistungsverdünnung)
S. 336Die Gegenüberstellung des Bauzeitplanes im SOLL und im IST zeigt deutlich die nachlaufende Auswirkung auf den Bauablauf – die Störung ist ab Ende Jänner bis Mitte August erkennbar. Diese Tatsache veranschaulichte die Notwendigkeit der Anpassung der zeitgebundenen Kosten der Baustelle sowie eine unausweichlich resultierende Bauzeitverlängerung. Für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund von Produktivitätsverlusten wurde der betroffene Leistungszeitraum von Mitte Jänner bis Mitte August (Baujahr 1) herangezogen.
Produktivitätsverluste entstanden durch:
Verlorene Einarbeitungseffekte,
Mehraufwand Koordination – über das übliche Maß hinausgehend,
Leistungsverdünnung,
kurzfristige Dispositionen,
nicht optimale Partiegröße,
nicht fachgerechter Personaleinsatz,
unterbrochene Ausführung einer ursprünglich zusammenhängenden Tätigkeit,
Umstellungen der Arbeitsabläufe,
zusätzliche Weg-, Warte- und Leerlaufzeiten,
Wechsel der Arbeitsplätze.
Die Literatur beschreibt Bandbreiten für Produktivitätsverluste von 5 % bis über 40 % bei stark geänderten Bauabläufen. Das gegenständliche Bauvorhaben ist gem Störungssensibilitätsanalyse (s Pkt 9.3) als „mittel“ einzustufen.

Abb 129: Produktivitätsverluste [© Christian Hofstadler]
S. 337Die produktiven Lohnstunden in der Höhe von 44.210,95 Std wurden gem Rückrechnung aus dem Lohnanteil der gem Zahlungsplan vorgegebenen Kosten des AN herangezogen.
SOLLTE-Leistungswerte für den betroffenen Zeitraum ab KW 3 bis KW 37:
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Gesamtsumme | 2.890.000,00 € |
betroffene Bauzeit in Monaten (KW3 bis KW 37) | 8,05 Monate |
mittlerer Monatsumsatz netto | 359.006,21 € |
Lohnanteil gem Kalkulation | 57 % |
Lohnkosten KW 3 bis KW 37 | 1.647.300,00 € |
Leistungsstunden KW 3 bis KW 37 | 44.210,95 Std |
Lt Oberndorfer kann der Produktivitätsverlust im Bereich von 5–10 % der Sollte-Stunden liegen, in Extremfällen auch 15 % erreichen. Für die Berechnung von Mehrkosten für die betroffene Phase wird aufgrund der hohen Komplexität des Bauvorhabens ein Ansatz für den Produktivitätsverlust von 10 % der SOLLTE-Stunden getroffen.
Damit errechnen sich Mehrkosten, resultierend aus Störungen aus dem Bereich der Planung, aufgrund von Produktivitätsverlusten für den Zeitraum von Mitte Jänner bis Mitte August (Zeitraum der Störung der Leistungserbringung der Aushub- und Rohbauarbeiten mit Gesamtstunden im Ausmaß von 44.210,95 Std) mit netto 164.730,00 €.
Diese Mehrkosten aus Produktivitätsverlusten (Leistungsverdünnung während der Aushub- und Rohbauarbeiten) sind dem AN in Höhe von netto 164.730,00 € zu vergüten.
Die Plausibilisierung der Höhe des Produktivitätsverlustes kann über das Ausmaß der zusätzlichen Leistungsstunden, welche aufgrund der Produktivitätsverluste angefallen sind, erfolgen. Diese zusätzlichen Leistungsstunden sind mit den dokumentierten Stundenaufzeichnungen aus den Bautagesberichten zu vergleichen, wobei etwaige vom AN verursachte Mehrstunden (Erschwernisse, fehlerhafte Aufwands- und Leistungswerte usw) in Abzug zu bringen sind.
9.4.4. Mehrkosten aus Forcierung Ausbau (Beschleunigung Estrich)
Durch die zeitkritischen Behinderungen in der Planungslieferung wurde vom AN versucht, in der Ausbauphase Zeit wieder gut zu machen. Mögliche Forcierungsmaßnahmen im Bereich der Ausbauarbeiten wurden mit dem AG besprochen, S. 338angeboten und von diesem beauftragt. Hieraus resultieren Mehrkosten aufgrund des Einsatzes von Estrichbeschleunigern.
Der Einsatz des Estrichbeschleunigers kostet 156, 00 €/m3. Die daraus resultierenden Mehrkosten errechnen sich wie folgt:
Wohnungen der Stiege 1 und 4
1.751,63 m2 + 931,25 m2 = 2.682,88 m2 × 0,07 m = 187,80 m3 × 156,00 € = 29.296,80 €
29.296,80 € × 112,5 % GZ = € 32.958,90
Die Mehrkosten für die Forcierungsmaßnahmen – Estrich in der Ausbauphase errechneten sich in Höhe von netto 32.958,90 €.
9.4.5. Mehrkosten aus Änderung des Bewehrungsgehaltes
Nach Auskunft der Bauleitung wurde der Kalkulation des gegenständlichen Bauvorhabens aufgrund der Leistungsbeschreibung ein Bewehrungsgehalt von 103,32 kg/m3 zu Grunde gelegt. Dieser Wert resultierte aus einer Vielzahl an Nachkalkulationen gleichwertiger Bauvorhaben desselben AG. Ein den Ausschreibungsunterlagen beiliegender statischer Entwurf plausibiliert die Annahme dieser Größenordnung. Seitens des Statikers, welcher der Sphäre des AG zuzuordnen ist, wurden laufend. Dem Baufortschritt entsprechend wurden laufend Bewehrungspläne übermittelt. Die Nachkalkulation der darin enthaltenen Bewehrungslisten zeigt, dass sich der tatsächliche Bewehrungsgehalt auf 173,54 kg/m3 beläuft. Diese schleichende Erhöhung des Bewehrungsgehaltes führt unweigerlich zu Mehrkosten, sowohl auf der Material-, als auch auf der Personalebene.
Mehrkosten Material
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EHP Eisen gem Kalkulation | 1,05 €/kg |
Gesamtmenge Beton gem Nachkalkulation | 2.908,51 m3 |
Bewehrungsgehalt gem Nachkalkulation | 173,54 kg/m3 |
Bewehrungsgehalt gem Auftragskalkulation | 103,32 kg/m3 |
Bewehrungsgehalt Mehrmenge (173,54 kg/m3 – 103,32 kg/m3) | 70,22 kg/m3 |
Berechnung Mehrkosten
70,22 kg/m3 × 1,05 €/kg × 2.908,51 m3 = 214.447,35 €
Mehrkosten Personal
Die Personalmehrkosten wurden bereits in Pkt 9.4.3. berücksichtigt.
Die Mehrkosten für die Erhöhung des Bewehrungsgehaltes belaufen sich auf netto 214.447,35 €.
S. 3399.4.6. Mehrkosten aus Leistungsverschiebung in den Winter
Aufgrund der laufend verspäteten Planlieferung konnten die Rohbauarbeiten nicht, wie kalkuliert (s Vertragsbauzeitplan), vor dem Wintereinbruch fertiggestellt werden. Durch diesen Umstand mussten Leistungen unter erschwerten Witterungseinflüssen (30-jähriger Winter) erbracht werden. Teilleistungen, wie bspw Fassaden-, Schwarzdecker- und Dachdeckerarbeiten konnten bei den vorherrschenden Minustemperaturen nicht ausgeführt werden und verschoben die Fertigstellung des Rohbaus um die Dauer dieser Kälteperiode.
Seitens der Bauleitung wurden die resultierenden Mehrkosten hierfür mit 70.000,00 € beziffert. Diese Kosten wurden mit plausiblen Rechnungsnachweisen über Winterzuschläge bzw MKF der Nachunternehmer nachgewiesen und dem AG weiterverrechnet.
9.5. Zusammenfassung
Der AN hatte die Mehrkosten der Höhe nach aufgrund des gestörten Bauablaufes ermittelt.
Wie beschrieben sind die nachstehenden Mehrkosten maßgeblich durch die mangelhafte Planung sowie Verzögerungen in der Planlieferung dem AG anzulasten und dem AN zu vergüten:
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Mehrkosten aus Bauzeitverlängerung | 143.716,84 € |
Mehrkosten aus Anpassung der zeitgebundenen Kosten | 101.638,40 € |
Mehrkosten durch Produktivitätsverlust | 164.730,00 € |
Mehrkosten durch Forcierungsmaßnahmen Ausbauphase | 32.958,90 € |
Mehrkosten aus Änderung des Bewehrungsgehaltes | 214.447,35 € |
Mehrkosten aus Leistungsverschiebung in den Winter | 70.000,00 € |
Mehrkosten gesamt | netto 657.491,49 € |
9.6. Erfolgsfaktoren
Für die weitgehend unstrittige Abwicklung dieser MKF sind folgende „Erfolgsfaktoren“ anzuführen:
Vereinbarung einer Planlieferliste;
einvernehmliche Dokumentation und Herleitung des beim konkreten Bauvorhaben entstandenen Planlieferverzuges;
sachlicher und lückenloser Schriftverkehr der Vertragspartner zu sämtlichen Leistungsabweichungen (dh, formale Anforderungen wurden von den Vertragspartnern erfüllt);
S. 340nachvollziehbare Kalkulation des AN als wesentliche Grundlage für die bauwirtschaftliche Herleitung der Mehrkosten aus den beschriebenen Leistungsabweichungen;
nachvollziehbare Herleitung von zeitgebundenen Kosten im Soll und im Ist (sowohl in Bezug auf Einsatzdauer und Kosten des Bauleitungspersonals);
Verwendung von anerkannter bauwirtschaftlicher Fachliteratur bei der Berechnung der Mehrkosten;
sachliches Gesprächsklima auf der Baustelle zwischen den Projektbeteiligten;
qualitativ hochwertige Bauausführung bei diesem komplexen Bauvorhaben (auch im Umgang mit dem Denkmalschutz);
erfahrenes Bauleitungspersonal auf AN-Seite.