Algorithmen im Wirtschaftsrecht
1. Aufl. 2023
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S. 461. Einleitung
Niklas Luhmann bezeichnete 1966 die Automation als ein „wichtiges Teilprogramm der Verwaltungsvereinfachung“. Mehr als 55 Jahre nach diesem Befund soll in diesem Beitrag die Rede von „Algorithmen im Verwaltungsverfahren“ sein. Es sollen darunter, um nicht bereits anhand des Themas selbst in diffizile Abgrenzungen einzutreten, schlichtweg digitale Anwendungen verstanden werden, die zur Automatisierung des (hoheitlichen) Verwaltungshandelns eingesetzt werden können. Die Palette solcher Anwendungen und der hinter diesen stehenden Technologien ist heute – im Unterschied zu den 1960er Jahren – breit und bunt. Sie enthält maschinelle Sprachdialogsysteme („Chatbots“, dazu 2.) sowie Computerprogramme, die eine Verknüpfung von Daten zur automatisierten Einleitung und Durchführung von Verwaltungsverfahren bewerkstelligen können („No-Stop-Verfahren“, dazu 3.) oder die in der Lage sind, eine behördliche Erledigung (§ 18 AVG) automatisiert zu erstellen (dazu 4.). Dazu kommen maschinelle Assistenzsysteme, die unterschiedlichste Unterstützungsleistungen in Verwaltungsverfahren erbringen können (dazu 5.). Die jeweiligen Anwendungen können, müssen aber nicht zwingend mit (regelbasierter oder maschinel...