30 Jahre UStG 1994
1. Aufl. 2023
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1. Vorbemerkungen
Tauschgeschäfte sind, genauso wie Leistungen gegen Geldzahlungen, die Instrumente, mit deren Hilfe sich das Geschäftsleben entfaltet. Der umsatzsteuerliche Normalfall ist die Besteuerung einer Leistung, deren Entgelt in einem Zahlungsmittel – im Regelfall Geld – besteht. Der Leistungsempfänger bezahlt dem leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer im Rahmen des zivilrechtlichen Preises. Der Unternehmer leitet die Umsatzsteuer an den Fiskus weiter. Nun muss die Gegenleistung nicht zwangsläufig aus Geld bestehen, sondern kann selbst eine Lieferung oder eine sonstige Leistung sein. In diesen Fällen spricht man von Tausch bzw tauschähnlichem Umsatz. Während Tauschvorgänge (Lieferung gegen Lieferung) im tatsächlichen Wirtschaftsleben mittlerweile eine eher untergeordnete Rolle spielen, sind tauschähnliche Umsätze im Internetzeitalter nicht mehr wegzudenken. Dieser Beitrag soll daher eine Untersuchung von Tausch und tauschähnlichem Umsatz im Umsatzsteuerrecht vornehmen.
S. 1082. Tausch und tauschähnliche Umsätze im nationalen Recht und Unionsrecht
2.1. Definition im nationalen Recht
Der Grundtatbestand des § 1 UStG nennt den Tausch oder tauschähnliche Umsätze dezidiert nicht. Die Definition...