1 × 1 der Personalverrechnung 2024
7. Aufl. 2024
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S. 10612. Mitarbeiterprämie
Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlich zum Arbeitslohn eine Mitarbeiterprämie (bis 2023 wurde diese Teuerungsprämie genannt), ist diese als Bonuszahlung oder Zulage wie in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von EUR 3.000 pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei.
Der Nationalrat hat am die Verlängerung der Teuerungsprämie für das Jahr 2024 beschlossen. Die Prämie kann wie in den Vorjahren bis zu EUR 3.000 pro Kalenderjahr betragen und soll für das Jahr 2024 mit Änderungen weitergeführt werden
Die Zahlung der Mitarbeiterprämie kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen bzw monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgen. Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig) hat auf die maximale Höhe der Steuerbefreiung keine Auswirkung.
Die Mitarbeiterprämie ist auch von der Sozialversicherung sowie von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.
Die Teuerungsprämie ist am Lohnkonto und am Lohnzettel auszuweisen.
Dies gilt auch, wenn die Teuerungsprämie in Form von Gutscheinen oder anderen geldwerten Vorteilen gewährt wird.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht ...