ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2024
1. Aufl. 2024
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4. Aktuelles
4.1. Vorgangsweise bei ungeeigneter Bekleidung (zB mit Hamas-Symbol)
Persönlichkeitsschutz
Aus dem Persönlichkeitsschutz (§§ 16 und 17 ABGB, Art 8 EMRK) wird ein Recht der einzelnen natürlichen Person auf eine Privatsphäre abgeleitet. Auch im dienstlichen Bereich hat der AN eine Privatsphäre, die es ihm gestattet, zB seine Kleidung und seinen Schmuck frei zu wählen. Einschränkungen der Privatsphäre im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus der persönlichen Abhängigkeit des AN, die ein entscheidendes Grundelement des Arbeitsverhältnisses darstellt. Dabei ist es die Aufgabe des AG, die Zulässigkeit von einschränkenden Weisungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes des AN entsprechend darzulegen (§ 17 ABGB).
Weisungen zum Erscheinungsbild des AN
Ein Weisungsrecht des AG zum Erscheinungsbild des AN ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich dies aus dem Gegenstand des Betriebes, in den der AN integriert ist, ergibt, dass auch ein bestimmter Standard des Erscheinungsbildes zur Erzielung des Arbeitsergebnisses geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Erscheinungsbild eines im Kundenbereich arbeitenden AN nicht dem Verständnis des überwiegenden Teils der Kunden entspricht. Der AN, der ...