ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2024
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Aktuelle Judikatur
2.1. Arbeitszeit
2.1.1. Kommt die tägliche Ruhezeit zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, sodass sich eine Wochenend- bzw Wochenruhe von 47 (11 + 36) Stunden ergibt?
Folgende wöchentliche Ruhezeiten sind zu beachten:
Der AN hat Anspruch auf eine 36-stündige Ruhezeit pro Woche, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 ARG). Die Wochenendruhe hat am Samstag um 13.00 Uhr und für AN, die unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten zu verrichten haben, am Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen (Wochenendruhe).
Bei Beschäftigung während der Wochenendruhe ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren (Wochenruhe nach § 4 ARG). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Ersatzruhe
Wird der AN während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenend- oder Wochenruhe) beschäftigt, hat er in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist (§ 6 Abs 1 ARG).
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass für den Anspruch auf Ersatzruhe ein Eingriff in die individuell vorgesehene Wochen- bzw Wochenendruhe maßgeblich ist. Es ist also nicht erforderlich, dass die Arbeitsleistungen in die gesetzliche Wochenendruhe ...