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OGH vom 06.06.2013, 5Ob97/13w

OGH vom 06.06.2013, 5Ob97/13w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin H***** H*****, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige ***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Andreas Kiesling, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen § 22 Abs 1 Z 4 WGG iVm § 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 429/12w 32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG,§ 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionrekursbeantwortung der Antragstellerin wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Rechtsmittelwerberin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Rekursgericht die gesamte Solaranlage und nicht nur deren am Dach des Reihenhauses der Antragstellerin montierten Teile als Gegenstand des Sachantrags hätte werten müssen, und dass keine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 9 MRG auf eine Solaranlage auf dem gemeinsamen Dach eines Reihenhauses vorliege, hätten doch die vom Rekursgericht bezogenen Entscheidungen Wohnungen bzw Geschäftsräumlichkeiten betroffen.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Antragsgegnerin ist dahin beizupflichten, dass bei verständiger Würdigung und nach Sinn und Zweck des Sachantrags selbstverständlich die Zustimmung zur Errichtung der gesamten Solaranlage und (entgegen der Ansicht des Rekursgerichts) nicht nur der auf dem Dach befindlichen Teile der Gegenstand der stattgebenden Entscheidungen dieses Verfahrens ist. Daraus kann aber die Antragsgegnerin, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nichts gewinnen (vgl RIS Justiz RS0069681).

2. Im Übrigen liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht schon dann vor, wenn Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem identen Sachverhalt fehlt (vgl RIS Justiz RS0122015). Vielmehr entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, in der schon bisher § 9 MRG auf Fälle angewendet wurde, in denen die zu beurteilenden Veränderungen (auch) allgemeine Teile des Objekts betrafen (vgl etwa 5 Ob 87/94 [Satellitenspiegel] WoBl 1995/59 [ Dirnbacher ] MietSlg XLVI/19; 5 Ob 31/86 [Leitungsverlegung für Telekabel]; 5 Ob 307/01k [Gasetagenheizung mit Zuleitung durch den Garten]; 5 Ob 199/03f [Satellitenanlage am Dach] SZ 2003/129; 5 Ob 204/10a [Satellitenempfangsflachantenne]; 5 Ob 115/11i [Alarmanlage mit Außensirene] immolex 2012/14 [ Neugebauer Herl ]; 6 Ob 229/11m [Videoüberwachungs-anlage mit Kamera außerhalb des Mietgegenstands] wobl 2013/3). Dass es sich beim betroffenen allgemeinen Teil um das gemeinsame Dach von Reihenhäusern handelt, macht für den Anwendungsbereich des § 9 MRG keinen strukturellen Unterschied.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich somit nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

3. Die von der Antragstellerin erstattete Revisionsrekursbeantwortung erfolgte ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof (§ 68 Abs 3 Z 3 AußStrG), sodass hiefür auch kein Kostenersatz gebührt (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG).