OGH vom 24.09.2019, 5Ob96/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** G*****, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Z*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. C***** F*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederherstellung und Feststellung (Gesamtstreitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 37/19w-40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist absolut nichtig und damit unwirksam (2 Ob 38/17b; RIS-Justiz RS0014652). Die Rückabwicklung erfolgt nach § 877 ABGB (2 Ob 38/17b; RS0108234 [T1]; RS0016323 [T4]). Fehlt mangels wirksamen Zustandekommens des Liegenschaftskaufvertrags der Titel, bewirkt auch die Einverleibung im Grundbuch keine Eigentumsübertragung (RS0011270 [T1]).
2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei stets Wohnungseigentümerin (auch) der hier maßgeblichen Wohnungseigentumsobjekte geblieben, entspricht – entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin –dieser gefestigtenRechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die außerordentliche Revisionwirftauch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf; diese ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00096.19G.0924.000 |
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Fundstelle(n):
YAAAD-71423