OGH vom 09.06.2009, 5Ob92/09d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Karl G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Sachwalterin Dr. Birgit R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems als Rekursgericht vom , GZ 2 R 118/08b-24, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Die als Rechtsanwältin nicht vertretungsbedürftige (§ 6 Abs 2 AußStrG) und im eigenen Namen rekurslegitimierte (§ 127 AußStrG) Sachwalterin wendet sich gegen ihre Bestellung zur Sachwalterin und führt zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses aus, die zweitinstanzliche Entscheidung stehe in Widerspruch zur Entscheidung 10 Ob 18/08g, wonach Rechtsanwälte und Notare nur bei der Notwendigkeit der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten der behinderten Person heranzuziehen seien; im konkreten Fall wären sozialarbeiterische und psychologische Fähigkeiten erforderlich, über die sie nicht verfüge.
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung ist jedoch durch ausreichende und einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts gedeckt.
§ 279 ABGB, der die Auswahl des Sachwalters regelt, gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Demnach ist mangels Verfügbarkeit einer nahestehenden Person ein Vereinssachwalter, dann ein Rechtsanwalt oder Notar oder - deren Zustimmung vorausgesetzt - eine andere geeignete Person zu bestellen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen (vgl 4 Ob 126/08w; 3 Ob 19/08b; 10 Ob 18/08g; 7 Ob 105/08d ua). In der von der Revisionsrekurswerberin herangezogenen Entscheidung 10 Ob 18/08g wurde die Nichteinhaltung dieser Prioritätenreihung beanstandet, wofür im gegenständlichen Fall kein Anlass besteht. Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittene Ermessensspielraum eingeräumt (vgl RIS-Justiz RS0087131).
Rechtsanwälte zählen schon kraft Gesetzes zu den „besonders geeigneten Personen". Der klare Gesetzeswortlaut des § 274 Abs 2 ABGB normiert überdies, dass Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen müssen und Ablehnungsgründe konkret geltend zu machen sind (§ 16 Abs 1 AußStrG). Dass etwa eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung eines Rechtsanwalts zur Unzumutbarkeit im Sinn des § 274 Abs 2 ABGB führen kann, wurde bereits ausgesprochen (vgl 3 Ob 19/08b unter Hinweis auf die RV 1420 BlgNR 22. GP 13). Der allein vorgebrachte Umstand, im vorliegenden Fall seien keine Aufgaben zu erledigen, die Rechtskenntnisse erfordern, wurde hingegen nicht als ausreichender Grund, die Übernahme zu verweigern, angesehen (vgl ebenfalls 3 Ob 19/08b mwN). Insgesamt werden daher Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht dargetan.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.