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OGH vom 27.01.1960, 5Ob9/60

OGH vom 27.01.1960, 5Ob9/60

Norm

Grundbuchsgesetz 1955 § 104 Abs 3;

Grundbuchsgesetz 1955 § 123;

Kopf

SZ 33/10

Spruch

30tägige Rekursfrist im Verfahren nach § 104 Abs. 3 GBG. 1955. Unzulässigkeit der Berichtigung gegenüber dem nach der fehlerhaften Eintragung im Grundbuch Eingetragenen ohne dessen Zustimmung.

Entscheidung vom , 5 Ob 9/60.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom , TZ. 5409/55, wurde im Grundbuch A. EZ. 1070 die Einverleibung 1. der Dienstbarkeit der Wohnung, 2. der Reallast des Naturalauszuges, 3. des Pfandrechtes für das wöchentliche Handgeld von 8 S 40 g, 4. des Pfandrechtes für die Forderung von 25.000 S s. Ngb. für Maria Sch. bewilligt. Bei Vollzug dieses Beschlusses unterblieb versehentlich die Eintragung der Reallast des Naturalauszuges.

Das Erstgericht ordnete nach Durchführung eines Berichtigungsverfahrens den Vollzug der bewilligten Einverleibung der Reallast des Naturalauszuges für Maria Sch. in dem ihr nach dem Einreichungstag zustehenden Rang an.

Das Rekursgericht sprach in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses aus, daß das Pfandrecht der S. - reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung von 210.000 S s. A. (COZ. 7/11/12) und das Pfandrecht des Kurt Z. von 66.000 S s. A. (COZ. 24) der bewilligten Einverleibung der Reallast des Naturalauszuges für Maria Sch. im Rang vorangingen. Für das Berichtigungsverfahren nach § 104 GBG. 1955 finde das Außerstreitverfahren Anwendung. Die Entscheidung, mit der die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch angeordnet werde, habe zur Voraussetzung, daß entweder Rechtsfolgen nicht eintreten könnten oder daß eine Einigung der Beteiligten eingetreten sei, wobei als Beteiligter jeder anzusehen sei, der nachträglich auf die betreffende Liegenschaft Rechte erworben habe und durch die Änderung der unrichtigen Eintragung berührt werde. In jenen Fällen, in denen eine Einigung nicht zustande gekommen sei, aber Rechtsfolgen eingetreten seien, habe eine Berichtigung im allgemeinen gegenüber demjenigen, der nicht zustimme, zu unterbleiben. Der Berichtigungsbeschluß nach § 104 GBG. 1955 dürfe keinen neuen Fall einer Löschungsklage oder einer Änderung der Eintragung gegen den Willen der Beteiligten, die eine Eintragung auf Grund des unrichtigen Grundbuchsstandes erzielt hätten, einführen. Für die Frage der Rangordnung der berichtigten Eintragung sei - wenn eine Einigung nicht zustande komme - das Vertrauensprinzip des Grundbuches entscheidend. Der Widerspruch müsse daher beachtet werden, soweit es sich um vertragsmäßige Pfandrechte handle. Die Frage, ob der Vorrang mit Recht in Anspruch genommen werde, müsse hiebei der Austragung im Rechtsweg vorbehalten bleiben. Dies treffe für die vertragsmäßigen Pfandrechte der S. von 210.000 S und des Kurt Z. von 66.000 S zu.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Maria Sch. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Maria Sch. am zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde von ihrem Machthaber am eingebracht. Er ist gemäß § 123 GBG. 1955 rechtzeitig. Der in der Entscheidung SZ. XXVI 224 unter Berufung auf Sattler, Rechtsmittel gegen Grundbuchsverfahren, NotZ. 1949 S. 18, vertretenen Rechtsansicht, daß im Berichtigungsverfahren für die Rekursfrist nicht die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes, sondern die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Anwendung zu finden hätten, kann nicht gefolgt werden. Sattler begrundet seine Ansicht damit, daß die Rechtsmittelfristen der §§ 9 ff. AußStrG. dort gelten, wo durch die richterliche Verfügung keine Grundbuchseintragung unmittelbar angeordnet werde. Das gelte z. B. im Fall des § 104 GBG. 1955, wenn der Richter auf Grund der Vernehmung der Parteien Beschluß gefaßt habe. Denn erst der rechtskräftige Beschluß über das Ergebnis des Verfahrens sei im Grundbuch allenfalls zu vollziehen bzw. die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens über die fehlerhafte Eintragung zu löschen. Dazu ist zu sagen, daß durch den nach Vernehmung der Parteien gefaßten Berichtigungsbeschluß doch eine Grundbuchseintragung unmittelbar angeordnet wird, die auch zu vollziehen ist, und daß auch die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes eine grundbücherliche Eintragung, nämlich die Anmerkung der Entscheidung des Rekursgerichtes, zur Folge hat (§ 129 Abs. 2 GBG. 1955). Jedenfalls handelt es sich um einen Grundbuchsbeschluß. Auf Grundbuchsbeschlüsse aber finden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 32 LiegTeilG., § 134 GBG. 1955, § 62 AllgGAG., § 43 EAG.), stets die Vorschriften der §§ 122 ff. GBG. 1955 Anwendung.

Der Rekurs ist aber nicht begrundet.

Der vom Rekursgericht eingenommene Rechtsstandpunkt entspricht dem Gesetz, der Judikatur (SZ. XXVI 224, GlU. 7255) und der Rechtslehre (Steiner, Unrichtiger Vollzug im Grundbuch, JBl. 1947 S. 59; Bartsch, GBG., 7. Aufl. S. 772 f.; Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, S. 106). Die Ausführungen des Rekurses erschöpfen sich in dem Versuch, darzutun, daß die Pfandgläubiger sich auf den Vertrauensschutz des Grundbuches nicht berufen könnten, weil sie in die Urkundensammlung hätten Einsicht nehmen können. Die Frage, ob der Zwischeneingetragene gutgläubig ist oder nicht, kann aber im Verfahren nach § 104 GBG. 1955 nicht untersucht werden, weil es sich hier um eine Frage handelt, deren Entscheidung auch von der Feststellung strittiger Tatumstände abhängt, die der Grundbuchsrichter nicht vornehmen kann (Demelius a. a. O., Steiner a. a. O., GlU. 7255).