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OGH vom 13.03.2014, 5Ob8/14h

OGH vom 13.03.2014, 5Ob8/14h

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. D***** F*****, geboren am *****, 2. E***** L*****, geboren am *****, 3. G***** L*****, geboren am *****, alle vertreten durch Mag. Andreas Polterauer, öffentlicher Notar in Wien, wegen Ab und Zuschreibungen und Einverleibungen ob der EZ 1680 und 1948 der KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 47 R 271/13w, mit dem über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , TZ 2528/2013, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Unter Vorlage des Kaufvertrags vom und des unter Berufung auf § 5 Abs 1 ERV als PDF-Anhang eingebrachten Bescheides der MA 64 vom sowie der ebenfalls als PDF-Anhang eingebrachten Kopien eines Staatsbürgerschaftsnachweises (Zweitantragstellerin) und von Reisepässen (Erst und Drittantragsteller), begehrten die Antragsteller die Abschreibung des Grundstücks 1341/12 der EZ 1680 KG ***** und dessen Zuschreibung zur neu eröffneten Einlage EZ 1948 KG *****, die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der neu eröffneten EZ zu 9/20 (Erstantragstellerin), 9/20 (Drittantragsteller) und zu 1/10 (Zweitantragstellerin) Anteilen sowie die Vornahme weiterer Eintragungen ob der neu eröffneten EZ 1948.

Der von den Antragstellern als PDF Anhang übermittelte Bescheid der MA 64 vom enthält auf Seite 3 die Rechtsmittelbelehrung sowie den Hinweis, dass zum Zweck der grundbücherlichen Durchführung der Abschreibung ein Gesuch an das zuständige Bezirksgericht zu richten ist, dem der Bescheid im Original, versehen mit einer Rechtskraftbestätigung, anzuschließen ist. Unterhalb der Zustellverfügung ist die Bestätigung der Rechtskraft dieses Bescheides angebracht, die das Datum trägt. Auf der Rückseite ist eine Bildmarke aufgedruckt, die das Wappen von Wien zeigt. Daneben ist folgender Vermerk angebracht:

„Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.wien.gv.at/amtssignatur“.

Das Erstgericht wies das Grundbuchgesuch ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass die Unterfertigung der Rechtskraftbestätigung des Bescheides fehle. Die Amtssignatur am Ende des Bescheides diene nur der Fertigung des Bescheides und nicht auch der Fertigung der Rechtskraftbestätigung. Ein Verbesserungsverfahren sei erfolglos geblieben.

Dagegen erhoben die Antragsteller Rekurs, dem das Gericht zweiter Instanz nicht Folge gab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass sich die Amtssignatur auf der Rückseite des Bescheides sowohl auf den Bescheid vom selbst als auch auf die Rechtskraftbestätigung vom beziehe. Gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG dürfe eine grundbücherliche Eintragung aber nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunden in der Form vorlägen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich sei. Gemäß § 10 Abs 2 ERV 2006 habe im Grundbuchsverfahren die elektronische Übermittlung von Beilagen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen seien, so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen werde und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt werde. Dem Gesuch der Antragsteller fehlten derartige Hinweise, weswegen die Übereinstimmung mit dem Original (der beglaubigten Abschrift) nicht gewährleistet sei.

Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs (mangels erheblicher Rechtsfrage) nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass ihrem Begehren Folge gegeben werde.

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 ERV können alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a ERV elektronisch eingebracht werden.

2. § 5 Abs 1 ERV ermöglicht die Übermittlung von Eingaben und Erledigungen grundsätzlich auch als PDF Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV. Davon sind jedoch Grundbuchgesuche ausdrücklich ausgenommen, die in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln sind. Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Selbst-berechnungserklärungen und Personenstandsurkunden können in einem Anhang zusammengefasst werden (§ 5 Abs 1 letzter Halbsatz ERV).

3.1 Für das Grundbuchverfahren enthält § 10 ERV besondere Bestimmungen. Danach können Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden (§ 10 Abs 1 Satz 1 ERV). Grundsätzlich zutreffend verweist das Rekursgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass nach § 10 Abs 2 dieser Bestimmung die elektronische Übermittlung von Beilagen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, so zu erfolgen hat, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird.

3.2 Nach der Aktenlage fehlen derartige Hinweise im Gesuch der Antragsteller, weswegen sie der Rekursentscheidung in ihrem Rechtsmittel zu Unrecht einen aktenwidrigen Inhalt unterstellen. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil die Vorgaben des § 10 Abs 2 ERV auf die Einbringung von mit Amtssignatur versehenen Dokumenten von Behörden keine Anwendung finden.

4.1 Nach § 1 Abs 1a ERV können mit Amtssignatur gemäß den §§ 19 ff E Government Gesetz, BGBl I 2004/10 idgF, versehene Dokumente von Behörden als PDF Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV eingebracht werden. § 10 Abs 2 ERV mit Ausnahme des letzten Satzes ist kraft ausdrücklicher Anordnung in § 1 Abs 1a ERV auf solche Dokumente nicht anzuwenden.

4.2 Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes (§ 19 Abs 1 E GovG) und daher gemäß § 2 Z 3 lit d Signaturgesetz mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung festgestellt werden kann. Sie ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie mit einem Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen (§ 19 Abs 3 E GovG).

4.3 Nach § 20 E GovG hat ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss dabei durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.

5. Die Signatur des Bescheides vom entspricht den Voraussetzungen der §§ 19 f E GovG. Damit wurde der Bescheid vom zulässig als PDF Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV eingebracht. Dessen Ausdruck kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu (§ 20 E GovG), wobei bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass sich die Amtssignatur sowohl auf den Bescheid vom als auch auf die Rechtskraftbestätigung vom bezieht.

6. § 10 Abs 2 letzter Satz ERV ist auch auf mit Amtssignatur gemäß den §§ 19 ff E GovG versehene Dokumente anzuwenden (§ 1 Abs 1a letzter Satz ERV). Danach sind in der Eingabe auch die Beilageneigenschaft (Urkundenart, Datum der Errichtung, Name, Bezeichnung der Behörde, Aktenzeichen sowie allfällige weitere Anmerkungen zur Beilage), die eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Urkunde ermöglichen, anzugeben. Da mit dem vorliegenden Grundbuchgesuch aber nur eine Urkunde mit Bescheidcharakter vorgelegt wurde, waren neben der Urkundenart (Bescheid) und dem Datum der Errichtung keine weiteren Beilageneigenschaften anzuführen, um eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Urkunde zu ermöglichen.

Der vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben.

7. Es liegt aber ein von den Vorinstanzen nicht erkannter Abweisungsgrund vor:

7.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind Liegenschaftserwerber gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen, um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Dazu ist der Nachweis der Inländereigenschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die dieser gleichgestellt ist, erforderlich, ohne dass damit eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung verbunden wäre, weil dieses Erfordernis auch für Österreicher gilt (RIS Justiz RS0078981 [T3]).

7.2 Die Tatsache der inländischen Staatsbürgerschaft ist dem Grundbuchgericht durch Vorlage einer sie bestätigenden öffentlichen Urkunde nachzuweisen (5 Ob 114/02d; 5 Ob 90/10m wobl 2011/147, 394 ua). Dazu hat der erkennende Senat zuletzt in der Entscheidung 5 Ob 110/13v ausgesprochen, dass die in der öffentlichen Urkunde „Reisepass“ enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft beruht, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet.

7.3 Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann daher sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. Diese Urkunden zählen zu den sogenannten Bewilligungsurkunden (vgl Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht § 87 GBG Rz 2), auf die sich das in § 87 Abs 1 GBG normierte Erfordernis der Vorlage im Original nicht bezieht. Es ist aber erforderlich, dass solche Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (5 Ob 2109/96z NZ 1997, 258; 5 Ob 15/11h; 5 Ob 162/13d; Kodek aaO Rz 14; vgl auch Rassi , Grundbuchsrecht² Rz 122). An diesem Erfordernis ist auch für den Fall einer notwendig elektronischen Einbringung von Grundbuchsanträgen festzuhalten (vgl 5 Ob 162/13d).

7.4 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass § 10 ERV besondere Bestimmungen für das elektronische Anbringen von Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren enthält. Für Urkunden, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, gilt daher § 10 Abs 2 ERV. Diese Bestimmung geht als Spezialvorschrift für das Grundbuchverfahren der allgemeinen Regel des § 5 Abs 1 ERV vor, wenn die Vorlage von Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift zu erfolgen hat. Die Ansicht von Hager-Rosenkranz (Grundbuchsrecht³, 35 u 71), die zwar am Erfordernis einer beglaubigten Kopie festhält, aber generell auch die Übermittlung von Bewilligungsurkunden als elektronische PDF Datei ausreichen lässt, ist für den hier vorliegenden Fall ausdrücklich abzulehnen.

7.5 Die Antragsteller haben ihrem Grundbuchgesuch zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit unbeglaubigte Abschriften des Staatsbürgerschaftsnachweises bzw der Reisepässe unter Verweis auf „Urkunden iS § 5 Abs 1 ERV“ als PDF Anhang vorgelegt, anstelle beglaubigte Abschriften der entsprechenden Dokumente auf die in § 10 Abs 2 ERV vorgesehene Weise einzubringen. Danach hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder wie hier erforderlich der beglaubigten Abschrift (vgl RIS Justiz RS0124534).

Dem Revisionsrekurs der Antragsteller kommt damit im Ergebnis keine Berechtigung zu.