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OGH vom 22.05.2007, 4Ob4/07b

OGH vom 22.05.2007, 4Ob4/07b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lavinia Cecile R*****, geboren am *****, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, infolge Revisionsrekurses der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 316/06f-U28, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 2 P 215/04z-U15, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Minderjährige und ihre verheirateten Eltern sind deutsche Staatsbürger. Die Minderjährige lebt bei ihrer Mutter in Wien; der Vater lebt von ihnen getrennt und arbeitet als Rechtsanwalt in Deutschland. Die Mutter hat gegen den Vater ein vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom erwirkt, das Letzteren verpflichtet, ab einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Minderjährige von 454 EUR abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Aus einer Bestätigung der deutschen Rechtsvertreter der Mutter (Beilage zu ON U11 = AS 43) folgt, dass vergeblich versucht wurde, den titulierten rückständigen Kindesunterhalt von mittlerweile 22.386,36 EUR im Weg der Zwangsvollstreckung in Deutschland hereinzubringen. Die obsorgeberechtigte Mutter beantragte zuletzt am die Gewährung von Titelunterhaltsvorschüssen. Der Vater sei privat unbekannt verzogen; Pfändungsversuche in seiner Kanzlei seien erfolglos gewesen; der sechsmonatige Beobachtungszeitraum nach § 3 Z 2 UVG sei vorüber.

Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen Titelunterhaltsvorschüsse für die Zeit vom bis . Die Exekution habe den laufenden Unterhalt für die letzten sechs Monate vor der Antragstellung auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände nicht gänzlich gedeckt. Die Mutter sei Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (WanderarbeitnehmerVO).

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen abwies; es sprach - auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers - gem § 63 Abs 1 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen an Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats, die sich im Inland aufhielten, nach Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (WanderarbeitnehmerVO) fehle. Zwar habe die Mutter als Klägerin das vollstreckbare Urteil erwirkt, auf das sie ihren Antrag stütze; dennoch sei das Kind aus dem Titel berechtigt, weil § 1629 Abs 3 BGB anordne, dass Unterhaltsansprüche des Kindes für die Dauer der Ehe vom betreuenden Elternteil nur im eigenen Namen für das Kind geltend gemacht werden dürften. Die Prozessstandschaft der Mutter sei nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht wirksam und verschaffe dem Kind eigene, von der Mutter geltend zu machende Rechte. Es liege damit ein Exekutionstitel zu Gunsten des Kindes vor. Dass der Titel im Inland nicht vollstreckbar sei (§ 3 Z 1 UVG), schade nicht, weil dessen Vollstreckung im Inland gegen einen deutschen Unterhaltsschuldner mit gewöhnlichem Aufenthalt und beruflicher Tätigkeit in Deutschland nicht notwendig sei. Ausländische Exekutionstitel bedürften gem § 79 Abs 1 EO iVm § 2 EO dann keiner Vollstreckbarerklärung für Österreich, wenn sie aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken seien. Solches treffe auf den deutschen Exekutionstitel zu. § 3 Z 2 UVG verlange aber gegenüber selbstständig tätigen Unterhaltsschuldnern eine Exekution nach § 372 EO, somit eine Fahrnisexekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts der letzten sechs Monate vor der Antragstellung. Ein derartiger Exekutionsversuch sei nicht nachgewiesen, weil sich die von der Mutter vorgelegte Bestätigung ihrer Rechtsvertreter auf die Exekution „seit dem " beziehe, die keine Fahrnispfändung, sondern eine Drittschuldnerexekution gegenüber zwei Drittschuldnern des Vaters betreffe. Dass in der Bestätigung nur eine Exekution zur Hereinbringung des rückständigen Kindesunterhalts erwähnt werde, schade dagegen nicht, weil der Exekutionsantrag auch auf die Hereinbringung des laufenden Kindesunterhalts ab abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes gerichtet gewesen sei. Es sei geradezu unvorstellbar, dass ein in Deutschland tätiger Rechtsanwalt, der nach der Aktenlage über ein eigenes Flugzeug verfüge, über keine pfändbaren Sachen verfüge, und sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht ausgeforscht werden könne. Ein Fahrnisexekutionsversuch sei daher geboten. Davon könne aber deshalb Abstand genommen werden, weil die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (WanderarbeitnehmerVO) im Weg der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung am aufgehoben worden sei. Die zuletzt genannte Verordnung trete zwar erst ab dem Tag des Inkrafttretens einer noch zu erlassenden DurchführungsVO „in Kraft", doch zählten danach Unterhaltsvorschüsse nicht mehr zu den Familienleistungen (Art 1 lit z). Eine künftig zu erlassende DurchführungsVO könne sich daher nicht auf Unterhaltsvorschüsse beziehen, da die Gewährung solcher Leistungen künftig nicht mehr umzusetzen sei. Werde dagegen die „Erlassung einer Durchführungsverordnung für Unterhaltsvorschüsse für erforderlich gehalten", so sei die „Definition von Familienleistungen" nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, zu denen Unterhaltsvorschüsse nicht gehörten, „zumindest als authentische Interpretation" des Begriffs der Familienleistungen nach der WanderarbeitnehmerVO „zu werten". Das Diskriminierungsverbot nach dem Grundvertrag der Europäischen Union beschränke sich auf den Grundvertrag selbst - zu dem das Familienrecht nicht gehöre - und verlange daher nicht, dass Unterhaltsvorschüsse auch ohne Vorliegen einer Richtlinie oder Verordnung an Angehörige anderer Mitgliedstaaten der EU zu gewähren seien. Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hätten daher gemäß § 2 Abs 1 UVG nur minderjährigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Eine zwischenstaatliche Vereinbarung gegenteiligen Inhalts bestehe nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht vom Außerkrafttreten der hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (WanderarbeitnehmerVO) ausging; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der Jugendwohlfahrtsträger macht geltend, die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (WanderarbeitnehmerVO) sei nach wie vor geltendes Recht. Aber selbst im Fall deren wirksamen Aufhebung seien die Bürger aller Mitgliedstaaten kraft Art 12 EG gleich zu behandeln und - inländischen Aufenthalt vorausgesetzt - unter den selben Bedingungen wie Inländer berechtigt, Unterhaltsvorschüsse zu begehren. Nach dem mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Vollstreckungsprotokoll vom sei im März 2006 am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ein Vollstreckungsversuch unternommen worden, doch seien dort weder der Schuldner noch Vermögensstücke desselben zu ermitteln gewesen.

1. Der Rechtsprechung des EuGH folgend, auf Grund deren Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz Familienleistungen iSd Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (WanderarbeitnehmerVO), sind, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gesichert, dass sowohl im Inland wohnende Kinder aus anderen EU- und EWR-Staaten (sowie der Schweiz) als auch im EU- bzw EWR-Ausland aufhältige Kinder, die durch die WanderarbeitnehmerVO begünstigt werden, Anspruch auf österreichische Unterhaltsvorschüsse haben (Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 1 UVG Rz 14 mwN; RIS-Justiz RS0115509).

2. An dieser Rechtslage hat sich nach der tieferstehenden Begründung auch infolge In-Kraft-Tretens der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl 2004 L 166 vom S 1) nichts geändert.

2.1. Im Gemeinschaftsrecht wird terminologisch vielfach zwischen dem In-Kraft-Treten von Normen einerseits und deren Geltung andererseits unterschieden (vgl etwa Art 33 VO [EG] Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen - EuVTVO). Dieser Regelungstechnik liegt offenbar die Überlegung zu Grunde, dass ausführende Rechtsakte zu einer Norm (wie etwa DurchführungsVO oder Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission) erst nach deren In-Kraft-Treten gesetzt werden dürfen.

2.2. Gem Art 91 Verordnung (EG) Nr 883/2004 tritt diese Norm am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt jedoch erst „ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung".

2.3. Eine DurchführungsVO zur Verordnung (EG) Nr 883/2004 wurde bislang nicht erlassen. Letztere Verordnung ist daher noch nicht anzuwenden (10 Ob 53/06a = RIS-Justiz RS0121167). Damit ist aber auch deren Art 90 Abs 1 noch nicht wirksam geworden, der vorsieht, dass die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (WanderarbeitnehmerVO) mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben wird.

2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lässt sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ ableiten, wie eine bestimmte, schon bisher geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war und ist. Danach bedarf es nicht jedenfalls der auf Grund eines besonderen Gesetzgebungsakts möglichen authentischen Interpretation, um bestimmte Rechtsnormen im Einklang mit jenem Verständnis auszulegen, das der Gesetzgeber in einem späteren Gesetzgebungsakt (mittelbar) zu erkennen gab (RIS-Justiz RS0107343).

2.5. In Erwägungsgrund 36 der Präambel zur Verordnung (EG) Nr 883/2004 ist davon die Rede, Unterhaltsvorschüsse sollten nicht „als direkte Leistung aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden", weshalb die „Koordinierungsregeln" nicht für Unterhaltsvorschüsse gelten sollen, die der unterhaltspflichtige Elternteil zu refundieren habe. Allein daraus kann auf Grund der unter 2.1. erörterten Umstände noch nicht auf eine authentische Interpretation der für Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen einschlägigen Bestimmungen der WanderarbeitnehmerVO geschlossen werden. Einen solchen Schluss hat weder der Oberste Gerichtshof in der zu 10 Ob 53/06a ergangenen Entscheidung, noch der EuGH in seinem Urteil vom in der Rs C-205/05 (Nemec) gezogen. In letzterem, eine Vorabentscheidung zur Auslegung der WanderarbeitnehmerVO betreffenden Verfahren wurde auch auf die Verordnung (EG) Nr 883/2004 Bezug genommen; der EuGH sprach dazu aus, dass mangels DurchführungsVO zur Verordnung (EG) Nr 883/2004 weiterhin die Vorschriften der WanderarbeitnehmerVO gelten (Rn 32) und die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen anhand der letztgenannten Verordnung zu erörtern sind (Rn 33). Auch im Urteil vom in der Rs C-302/02 (Effing), legte der EuGH die WanderarbeitnehmerVO im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung aus und stellte nicht in Frage, dass Ansprüche nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz Familienleistungen auf Grund jener Verordnung sind (Rn 25, 28). Infolgedessen ist die hier maßgebende Norm der WanderarbeitnehmerVO - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - weiterhin als gültiger Teil des Gemeinschaftsrechts anzusehen.

2.6. Die bisherigen Erwägungen sind daher folgendermaßen zusammenzufassen:

Die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (WanderarbeitnehmerVO), ist auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen iS dieser Verordnung bis zum In-Kraft-Treten einer Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl 2004 L 166 vom S 1) weiterhin anzuwenden.

3. Für die Revisionsrekurswerberin ist damit im Ergebnis aber nichts gewonnen, weil ihr aus nachfolgenden Überlegungen keine Ansprüche auf österreichische Unterhaltsvorschüsse zustehen:

3.1. Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind (§ 2 Abs 1 UVG), sofern sie mit dem Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 2 Z 1 UVG). Die Antragstellerin erfüllt als deutsche Staatsbürgerin diese persönlichen Voraussetzungen - bei einer Beurteilung allein nach innerstaatlichem Recht - nicht.

3.2. Anspruchsberechtigt sind indes - zieht man auf Grund des gebotenen Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts auch dessen Normen heran - u. a. auch im Inland wohnende Kinder, die Staatsbürger anderer EU-Staaten sind, sofern sie durch die WanderarbeitnehmerVO begünstigt werden. Nach Art 12 Abs 1 EG ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Diese Vorschrift wurde in Bezug auf Arbeitnehmer durch Art 39 - 42 EG sowie durch Rechtsakte, die auf der Grundlage dieser Artikel ergingen, wie insbesondere auch die WanderarbeitnehmerVO, umgesetzt. Art 3 dieser Verordnung soll vor allem gewährleisten, dass der unter die Verordnung fallende Personenkreis - darunter auch Selbstständige - auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit gleichgestellt wird ( - Effing, Rn 50). Deshalb können im Anwendungsbereich der WanderarbeitnehmerVO u. a. auch in Österreich lebende Kinder, die Staatsbürger anderer EU-Staaten sind, einen Anspruch auf österreichische Unterhaltsvorschüsse haben (Neumayr aaO § 1 UVG Rz 14; RIS-Justiz RS0115509). Es ist also zu prüfen, ob die Antragstellerin Begünstigte der WanderarbeitnehmerVO ist.

4. Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger iSd Art 2 Abs 1 iVm Art 1 lit f Z i der WanderarbeitnehmerVO ist, fällt in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ( - Humer, Rn 54; 4 Ob 260/02t; RIS-Justiz RS0116311 [T2]). Unterhaltsvorschüsse substituieren Geldleistung des säumigen Unterhaltsschuldners; daher fällt die Antragstellerin, die im Haushalt ihrer Mutter lebt und deshalb selbst auf dem Boden eines allfälligen Geldunterhaltsanspruchs auch dieser gegenüber keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hätte (§ 2 Abs 2 Z 1 UVG), nur in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Vaters und Geldunterhaltsschuldners in den Geltungsbereich der WanderarbeitnehmerVO. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen knüpft daher an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners an, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der den ihm auferlegten Geldunterhalt als Familienlast nicht tragen kann oder will.

4.1. Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen WanderarbeitnehmerVO ist die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden (4 Ob 260/02t; siehe ferner RIS-Justiz RS0115509 [T4, T 5]). Die Verpflichtung, Wanderarbeitnehmer oder Selbstständige, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, nicht zu benachteiligen, bedeutet daher nur, dass die in der WanderarbeitnehmerVO genannten Leistungen für die begünstigten Personen die gleichen sein müssen, wie wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten ( - Nemec, Rn 41). Sie zielen somit allein darauf ab, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen unterschiedslos zur Auszahlung gelangen, gleichviel, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt (4 Ob 260/02t).

4.2. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass weder aus der WanderarbeitnehmerVO noch aus der Rechtsprechung des EuGH zu schließen ist, ein Mitgliedstaat müsse nationale Normen schaffen, nach denen Familienleistungen in der Art von Unterhaltsvorschüssen nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen eines lückenlosen Systems für jeden nur denkbaren Fall des Entfalls einer Geldunterhaltsleistung gewährt werden. Es bleibt vielmehr insofern - mangels einer solchen Verpflichtung - dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft (3 Ob 50/03d; 4 Ob 260/02t).

4.3. Auch das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art 12 EG; Art 3 WanderarbeitnehmerVO), das dazu dient, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beseitigen, die sich aus Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines einzelnen Mitgliedstaats ergeben, führt nicht zum Verbot einer unterschiedlichen Behandlung, die sich gegebenenfalls aus Unterschieden der aufgrund von Kollisionsnormen wie Art 13 Abs 2 WanderarbeitnehmerVO anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen ergibt ( - Effing, Rn 51).

5. Demzufolge ist anhand der Kollisionsnormen der WanderarbeitnehmerVO das im Anlassfall maßgebende nationale Recht zu bestimmen.

5.1. Gem Art 13 Abs 1 WanderarbeitnehmerVO unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats; dieser ist nach Titel II der Verordnung zu bestimmen. Gem Art 13 Abs 2 lit b WanderarbeitnehmerVO unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine der Sonderregelungen nach Art 14 ff WanderarbeitnehmerVO anwendbar wären, bestehen nicht.

5.2. Gem Art 73 WanderarbeitnehmerVO hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Dabei werden Familienleistungen gemäß Art 75 Abs 1 WanderarbeitnehmerVO in dem in Art 73 dieser Verordnung genannten Fall vom zuständigen Träger des Staats gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbstständigen gelten. Sie werden nach den für diesen Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder sich dort aufhält.

5.3. Nach diesen Kollisionsnormen der WanderarbeitnehmerVO unterliegt der nach dem Akteninhalt nur in Deutschland selbstständig tätige Vater der Antragstellerin als Geldunterhaltsschuldner allein deutschem Recht (Art 13 Abs 2 lit b iVm Art 13 Abs 1 WanderarbeitnehmerVO); infolgedessen hat die in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Antragstellerin als Familienangehörige des Geldunterhaltsschuldners, von dem sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ableiten kann, einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen iSd WanderarbeitnehmerVO gegen Deutschland (Art 73 iVm Art 75 Abs 1 WanderarbeitnehmerVO). Hielte sich die Antragstellerin in Deutschland auf, so hätte sie als deutsche Staatsbürgerin und Familienangehörige ihres deutschen Vaters, der in Deutschland als Selbstständiger nur in das dortige System sozialer Sicherheit eingebunden ist, lediglich einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem deutschen Unterhaltsvorschussgesetz. Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ist somit jenes System sozialer Sicherheit ausschlaggebend, in das der Geldunterhaltsschuldner, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, eingebunden ist. Nach den Regelungen der WanderarbeitnehmerVO belanglos ist lediglich, in welchem Mitgliedstaat der Familienangehörige eines Selbstständigen, von dem der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als Familienleistungen abgeleitet wird, wohnt (vgl - Humer, Rn 48, 49). Dass der Vater als deutscher Rechtsanwalt, der seinen Beruf nur in Deutschland ausübt, in das deutsche System sozialer Sicherheit eingegliedert ist, kann - nach einer aus der Rechtsprechung des EuGH folgenden Leitlinie ( - Effing, Rn 32) - nicht zweifelhaft sein. Deutschland muss daher im Anlassfall Leistungen nach seinem Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistungen iSd WanderarbeitnehmerVO nach Österreich „exportieren".

5.4. Die bisherigen Erwägungen sind daher folgendermaßen zusammenzufassen:

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen iSd Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (WanderarbeitnehmerVO) knüpft in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners an, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der den ihm auferlegten Geldunterhalt als Familienlast nicht tragen kann oder will. Nach den Kollisionsregeln der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (WanderarbeitnehmerVO) ist für das Bestehen eines solchen Anspruchs jenes System sozialer Sicherheit maßgebend, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden ist. Danach hat ein im Inland aufhältiges minderjähriges Kind als Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats und Familienangehöriger eines nur in diesem Mitgliedstaat als Selbstständiger berufstätigen und allein dort in das System sozialer Sicherheit eingebundenen Geldunterhaltsschuldners keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse.

5.5. Die Antragstellerin hat, wie zusammenzufassen ist, nach der gemeinschaftsrechtskonform auszulegenden österreichischem Rechtslage keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse. Das Rekursgericht hat daher deren Begehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen.