OGH vom 10.05.2005, 5Ob63/05h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Daniela B*****, vertreten durch Dr. Josef Michael Fitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Antragsgegner Christoph B*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs und Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 1 R 292/04f-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom , GZ 7 C 51/04i-16, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Das Urteil, mit dem die Ehe der Parteien geschieden wurde, wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom verkündet, beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel.
Der Antrag der Antragstellerin auf Aufteilung des ehelichen Vermögens im Sinne der §§ 81 ff EheG langte beim Erstgericht am ein. Sie brachte vor, sie sei Eigentümerin einer Liegenschaft samt Haus, in dem sich die Ehewohnung befunden habe. Es seien sieben Kredite auf dieser Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt. Die Kreditaufnahme habe dem Ausbau des Wohnobjekts gedient, wobei der Antragsgegner in Überschätzung des eigenen Einkommens und der finanziellen Möglichkeiten den Ausbau so vorangetrieben habe, dass das erzielte Resultat in keinem vernünftigen Verhältnis zwischen Sach- bzw Ertragswertsteigerung und kreditfinanzierten Kosten gestanden habe. Er habe neben seiner Tätigkeit als Croupier dem Spiel gefrönt und weit über die Verhältnisse gelebt. Da kein positiver Vermögensstatus vorliege, seien nun nur Schulden aufzuteilen. Sie begehre daher, dem Antragsgegner aufzutragen, sich an der Rückzahlung der genannten Kreditverbindlichkeiten angemessen, allenfalls im Ausmaß von 50 %, zu beteiligen, in eventu, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr sämtliche geleisteten und noch zu leistenden Kreditrückzahlungen ab Rechtskraft der Scheidung zur Hälfte zu erstatten, in eventu, den Antragsgegner zu verpflichten, bestimmte Hypotheken gegenüber den Pfandgläubigern aus Eigenem abzustatten.
Der Antragsgegner, dem der Antrag erst nach Ablauf der Frist des § 95 EheG zugestellt wurde, äußerte sich dazu mit seinem am beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz dahingehend, dass er trotz intensiver Versuche, mit der Antragstellerin keine Lösung gefunden habe. Sie sei nicht einmal bereit, jene Fahrnisse herauszugeben, die praktisch ausschließlich vom Antragsgegner benutzt worden seien. Die Antragstellerin habe die Liegenschaft unbar gekauft, wobei der Kaufpreis durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus einer Erbschaft der Antragstellerin geleistet worden sei. Zur Sanierung des auf der Liegenschaft stehenden desolaten Gebäudes seien Kredite aufgenommen worden. Nach Ansicht der Antragstellerin solle der Antragsgegner wohl bei der Rückzahlung der Kredite mitwirken, sie selbst behalte aber das renovierte Haus allein bzw gemeinsam mit ihrer Mutter. Die Antragstellerin übersehe, dass lediglich die halbe Liegenschaft als Ehewohnung gedient habe und lasse die Wertsteigerung der Liegenschaft bis zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft von zumindest EUR 421.876,70 außer Betracht. Berücksichtige man die Vorteile, die die Antragstellerin aus der Ehe und den finanziellen Beiträgen des Antragsgegners gezogen habe, so liege auf der Hand, dass nicht der Antragsgegner sich an den Verbindlichkeiten der Antragstellerin beteiligen müsse, sondern diese vielmehr an den Antragsgegner eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten habe. Der Antragsgegner stelle daher den Antrag, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von EUR 100.000 aufzutragen sowie gemäß § 98 EheG auszusprechen, dass der Antragsgegner für die zu fünf konkret genannten Krediten aushaftenden Verbindlichkeiten ausschließlich als Ausfallsbürge hafte.
Mit dem am beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz zog die Antragstellerin den Aufteilungsantrag zurück.
Der Antragsgegner beantragte, die Fortsetzung des Verfahrens und legte ein Gutachten zum Wert der Liegenschaft vor.
Die Antragstellerin beantragte, den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens mit gesondertem Beschluss zurückzuweisen und soweit im Fortsetzungsantrag auch ein eigener Antrag auf Vermögensaufteilung gesehen werde, diesen wegen Verfristung abzuweisen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Zurückweisung des Fortsetzungsantrages (Punkt 1) und die Anträge des Antragsgegners, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von EUR 100.000 aufzutragen und gemäß § 98 EheG auszusprechen, dass der Antragsgegner zu den fünf konkret genannten Krediten ausschließlich als Ausfallsbürge hafte (Punkt 2), ab. Die Kosten des Verfahrens blieben der Entscheidung im fortgesetzten Verfahren vorbehalten (Punkt 3). In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsanspruch erwachse. Die Zurückziehung des Aufteilungsantrages durch die Antragstellerin allein sei sohin nicht zulässig, sondern habe lediglich zur Folge, dass sie nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Vermögens begehren könne. Dem Antragsgegner aber stehe es frei, das Aufteilungsverfahren, an dem auch die Antragstellerin nach wie vor beteiligt sei, fortzusetzen. Der Antrag der Antragstellerin, den Fortsetzungsantrag zurückzuweisen, sei daher abzuweisen. Der Antragsgegner habe aber nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG, somit verspätet, Gegenanträge auf Auferlegung einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin und auf Beschlussfassung nach § 98 EheG gestellt. Infolge Zeitablaufes seien aber allfällige Ansprüche erloschen. Nach Ablauf der Einjahresfrist sei nur mehr eine Präzisierung eines bereits fristgerecht gestellten Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung möglich. Die selbständigen Anträge des Antragsgegners seien daher abzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses, hob aber den Beschluss in seinem Punkt 2 (Abweisung der Anträge des Antragsgegners) auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. In rechtlicher Hinsicht bestätigte das Rekursgericht die Ansicht des Erstgerichtes dazu, dass der von der Antragstellerin gestellte Antrag nicht einseitig verfahrensbeendigend zurückgezogen werden könne, sondern der Antragsgegner berechtigt sei, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsgegner, wie hier, nicht auf die Antragstellung vertrauen konnte, weil er erst nach Ablauf der Einjahresfrist von der Antragstellung erfahren habe. Im Übrigen bestimme der Aufteilungsantrag den Verfahrensgegenstand quantitativ, also hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile. Die Aufteilungsmasse werde daher durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteianträge bindend festgelegt. Der Richter dürfe Anordnungen nur in Ansehung jener Sache treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages gewesen seien, auch wenn er nicht an die gestellten Aufteilungsanträge gebunden sei. Die Anträge des Antragsgegners bezögen sich auf die Aufteilungsmasse. Es sei nicht auszuschließen, dass es im Fall der Aufteilung, die auch die ehelichen Verbindlichkeiten mitumfasse, zu einer Ausgleichszahlung kommen könne. Ohne die für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu kennen, könne daher über den Ausgleichszahlungsantrag im derzeitigen Verfahrensstadium nicht entschieden werden. Der Antrag nach § 98 EheG sei zwar nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG gestellt worden, doch könne dieser Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens gestellt werden, habe doch erst der Aufteilungsantrag der Antragstellerin die Antragstellung nach § 98 EheG ausgelöst.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs (Punkt 1) und der Rekurs (Punkt 2) zulässig seien, der Revisionsrekurs deshalb, da - soweit für das Rekursgericht überschaubar - sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob dem Antragsgegner ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsanspruch auch dann erwachse, wenn er selbst innerhalb der im § 95 EheG normierten Präklusivfrist keinen Aufteilungsantrag gestellt und vom Aufteilungsantrag des anderen erst nach Ablauf dieser Frist Kenntnis erlangt habe und sich daher erst nach Ablauf der Jahresfrist zum Aufhebungsantrag äußern habe könne, noch nicht befasst habe, der Rekurs deshalb, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Antrag nach § 98 EheG auch außerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG gestellt werden könne, fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs und der Rekurs sind zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsspruch erwächst, also unabhängig von der formellen Antragstellung der Antrag als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen ist und daher nur im Einvernehmen beider vormaliger Ehegatten wirksam zurückgezogen werden kann (9 Ob 125/04d, 9 Ob 125/03b, RIS-Justiz RS0057603). Es ist richtig, dass die Entscheidung 6 Ob 655/83 = JBl 1984, 376 Ausgangspunkt dieser nunmehr ständigen Rechtsprechung war und dass in dieser Entscheidung damit argumentiert wurde, dass für dieses Ergebnis der Umstand spreche, dass die anwaltlich nicht vertretene Partei im Vertrauen auf die Einleitung des außerstreitigen Verfahrens über Antrag des ehemaligen Ehepartners eine eigene Antragstellung unterlassen habe und sich im Falle der einseitigen Antragsrückziehung einem Anspruchsverlust nach § 95 EheG ausgesetzt sähe. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine einseitige Antragsrückziehung in dem Fall möglich sei, wenn der andere vormalige Ehepartner nicht innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG von der Antragstellung Kenntnis erlange, da er nicht auf die Fristwahrung vertrauen habe können. In 6 Ob 655/83 wurde vielmehr auch noch darauf hingewiesen, dass das einmal angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung trotz Antragsrückziehung berufen ist, weil eben das ein Gerichtsverfahren verhindernde Einvernehmen der ehemaligen Ehegatten nicht vorliegt. Die begehrte Aufteilung soll ohne Einvernehmen der Parteien zu einer Gesamtlösung in billiger Weise führen. Es soll nicht im freien Belieben des formellen Antragstellers liegen, die Rechtsstellung des anderen allenfalls zu beeinträchtigen.
Dem hat die ständige Rechtsprechung - ohne dies ausdrücklich auszuführen - auch bereits in gleichgelagerten Fällen Rechnung getragen (vgl zB 9 Ob 125/04d, 1 Ob 102/04p).
Die Zurückziehung des Antrages hat daher, wie die Vorinstanzen schon zutreffend ausführten, nur zur Folge, dass die Antragstellerin nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der von ihr beantragten Weise begehren kann, es aber dem Antragsgegner freisteht, das Aufteilungsverfahren, das von der Antragstellerin fristgerecht eingeleitet wurde und an dem sie nach wie vor beteiligt ist, fortzusetzen. Die Antragsrückziehung ändert also nichts daran, dass das Aufteilungsverfahren unter Wahrung der Interessen beider Parteien über Antrag des Antragsgegners durchzuführen ist (9 Ob 125/04d mwN, 9 Ob 125/03b, 6 Ob 189/97f).
§ 95 EheG enthält eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluss- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bliebe (1 Ob 102/04p, 7 Ob 317/03y; RIS-Justiz RS0057726, RS0116131, RS0110013). Grundsätzlich wird die Aufteilungsmasse also durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. Sie bestimmen den Verfahrensgegenstand quantitativ, also in Ansehung der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile (9 Ob 125/04d, 1 Ob 102/04p, 10 Ob 222/00w, RIS-Justiz RS0109615). Nach Ablauf der Frist kann wohl eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung erfolgen (1 Ob 102/04p, 9 Ob 125/03b, RIS-Justiz RS0109615). Es gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten mitberücksichtigt werden. Die Entscheidung hat sich somit immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es sind also nicht die außerhalb der Frist des § 95 EheG in das Verfahren einbezogenen Gegenstände und Forderungen mitaufzuteilen, sie sind aber bei der gerichtlichen Billigkeitsentscheidung mitzuberücksichtigen (1 Ob 154/99z, 6 Ob 189/97f).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Antrag der Antragstellerin allein die Vermögensmasse festlegt, die dem Aufteilungsverfahren zugrundezulegen sind, auf die sich also die gerichtliche Entscheidung beziehen kann. Dies sind nach ihrem Vorbringen ausschließlich die genannten Kreditverbindlichkeiten. Die Ehewohnung hat sie dem Aufteilungsverfahren nicht unterworfen. Soweit der Antragsgegner diese im Rahmen seiner Anträge ebenfalls der Aufteilungsmasse zurechnen und daraus einen Ausgleichsanspruch ableiten will, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Antrag außerhalb der Frist des § 95 EheG gestellt wurde, und sohin ein daraus abgeleiteter allfälliger Anspruch verfristet ist. Es ist daher im fortzusetzenden Aufteilungsverfahren nur über die Aufteilung der Kredite abzusprechen, wobei aber die sonstige Vermögensaufteilung, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, nach den oben dargelegten Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist. Ob sich in diesem Zusammenhang die Auferlegung einer Ausgleichszahlung ergeben könnte (allenfalls auch amtswegig aus Billigkeitserwägungen - vgl 9 Ob 125/04d ua), kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.
Entscheidet das Gericht (§ 92 EheG) oder vereinbaren die Ehegatten (§§ 97 Abs 2, gegebenenfalls 55a Abs 2 EheG), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach § 95 EheG gestellt werden (§ 98 Abs 1 EheG).
Gerade im vorliegenden Fall wird deutlich, dass sich erst nach Jahresfrist im fristgerecht eingeleitetem Verfahren die Notwendigkeit einer Antragstellung nach § 98 EheG ergeben kann. Dem Antragsgegner wurde der Antrag erst nach Ablauf der Frist zugestellt, sodass er ihn denknotwendig frühestens erst nach Fristablauf stellen konnte. Es wäre unbillig und den Intentionen des Gesetzgebers nicht zu entnehmen (vgl AB 729 BlgNR 16. GP noch aus JAB 1916 BlgNR 14. GP 20), dass dem Antragsgegner in diesem Fall der Antrag im Verfahren abgeschnitten sein soll, zumal die Haftung im Außenverhältnis mit dem fristgerecht geltend gemachten Aufteilungsbegehren im Zusammenhang steht. Auch die überwiegende Lehre vertritt die Ansicht, dass der Antrag nach § 98 EheG in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch noch Ablauf der Jahresfrist des § 95, gestellt werden kann (Stabentheiner in Rummel³ § 98 EheG, Rz 3, G. Fink, Zur Ehegattenbürgschaft in AnwBl 1986, 632; Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG in RdW 1987, 191; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 98, Rz 11, aA H. Pichler in Rummel², § 98 EheG, Rz 3).
Dies bedeutet also, dass der Antrag nach § 98 EheG grundsätzlich immer, auch nach Ablauf der Frist des § 95 EheG, im Aufteilungsverfahren gestellt werden kann, wenn die Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist.
Im fortzusetzenden Aufteilungsverfahren wird daher im dargelegten Sinn über die Aufteilung der genannten Kreditverbindlichkeiten unter Berücksichtigung des § 98 EheG zu entscheiden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 203 Abs 9 AußStrG nF iVm § 234 AußStrG aF, weil erst nach Abschluss des Verfahrens eine billige Kostenentscheidung möglich ist.