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Missglückte Einbringung
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Missglückte Einbringung | |
Der Fall
An einer gewerblichen KEG waren H zu 50 %, M zu 26,722408 % und S zu 23,277592 % beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom brachten M und S ihre Mitunternehmeranteile an der KEG in die XX-GmbH ein. Laut ausdrücklichem Hinweis im Protokoll des beurkundenden Notars sollte diese Einbringung unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG erfolgen „ohne Gewährung von neuen Geschäftsanteilen an der XX-GmbH an M und S, da M und S am eingebrachten Vermögen und an der übernehmenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis beteiligt sind“.
Seitens der Betriebsprüfung wurde die Einbringung als „verunglückt“ behandelt und ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG 1988 hinsichtlich der eingebrachten Mitunternehmeranteile ermittelt.
Die Entscheidung
Der UFS bestätigte die Rechtsansicht der Finanzbehörde, wonach die vorliegende Einbringung, für die die Rechtslage vor Abgabenänderungsgesetz 2005 anzuwenden ist, nicht durch Art. III UmgrStG gedeckt sei.
Gemäß § 19 Abs. 1 UmgrStG muss die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben, wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligu...